Seit Dezember gilt das Anti-Abmahngesetz. Unter anderem wird danach der fliegende Gerichtsstand bei Verstößen im Netz eingeschränkt. Das LG Düsseldorf hatte zuvor versucht, diese Neuregelung zu umgehen. Dieser Auffassung ist das OLG Düsseldorf nun jedoch entschieden entgegengetreten.
Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des “fliegenden Gerichtsstands” vorgegangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss deutlich gemacht (OLG Düsseldorf, Az. 20 W 11/21).
Die Düsseldorfer Richter widersprachen damit entschieden dem Landgericht (LG) Düsseldorf, das noch im Januar mit einer gegenteiligen Entscheidung für Aufsehen gesorgt hatte (Beschluss vom 16.12.2021, Az. I-20 W 11/21).
Im aktuellen Fall verlangte ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das LG Düsseldorf bejahte zunächst seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15. Januar 2021 die Werbung.
Das werbende Unternehmen wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Das Unternehmen hielt das LG Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hatte zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung sei. Das OLG Düsseldorf hat dennoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen sei, als es das LG Düsseldorf beurteilte.
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Änderung des UWG Anfang Dezember 2020
Hintergrund ist die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG), dass sog. Anti-Abmahngesetz. Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sogenannten “fliegenden Gerichtsstands” auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.
Das Düsseldorfer Landgericht sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies im aktuellen Fall jedoch nicht der Fall war, sah es den “fliegenden Gerichtsstand” weiterhin gegeben. Das OLG Düsseldorf dagegen sah nun keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlichten Beschluss vom 16. Februar 2021 (Aktenzeichen I-20 W 11/21) Bezug genommen.