Ein Urteil des OLG Hamm zum Verkauf leerer E-Zigaretten-Pods ohne rechtlich vorgeschriebene Altersprüfung zeigt: Wer formelle Fehler bei der Abmahnung macht, bleibt womöglich auf den Kosten sitzen.

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, damit der Abmahnende seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann. Neben einem berechtigten Inhalt kommt es auch auf die Einhaltung formeller Anforderungen an. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht nun, dass bereits kleine formale Fehler zum Verlust des Erstattungsanspruchs führen können. Im entschiedenen Fall scheiterte eine Mitbewerberin mit ihrer Forderung nach Ersatz der Anwaltskosten, weil die Abmahnung nicht ausreichend zur Anspruchsberechtigung Stellung nahm. Gleichzeitig bestätigte das Gericht, dass auch nicht befüllte Ersatztanks für E-Zigaretten unter die Altersverifikationspflicht des Jugendschutzgesetzes fallen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. April 2025, Az. 4 U 29/24).
Abmahnung, da Altersverifikation bei Verkauf fehlte
Hintergrund des Verfahrens ist der Fall eines Onlinehändlers, der leere Pods für E-Zigaretten ohne Altersprüfung über eine Verkaufsplattform vertrieb. Ein Mitbewerber mahnte ihn daraufhin ab. Weil keine Reaktion erfolgte, wurde Klage erhoben. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob diese Pods unter die Regelungen des Jugendschutzgesetzes fallen und ob die Abmahnung formell den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
Der abmahnende Händler verkauft E-Zigaretten sowie Zubehör und Aromen über einen Onlineshop, Verkaufsplattformen und mehrere Filialen. Am 30. Juni 2023 veranlasste er einen Testkauf bei einem Konkurrenten. Bestellt wurde ein Doppelpack sogenannter „P. Pod 2ml“, also leerer Behältnisse für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell. Eine Altersprüfung fand weder im Bestellprozess noch bei der Lieferung statt. Der Kläger war der Auffassung, dass diese leeren Pods als Bestandteil der E-Zigarette den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes unterfallen und daher nicht ohne Altersverifikation vertrieben werden dürfen.
Daraufhin mahnte der Mitbewerber den Anbieter ab und verlangte Unterlassung, Auskunft und die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von rund 2.000 Euro. Die Abmahnung enthielt dabei auch eine kurze Begründung zur Aktivlegitimation: Der Abmahner habe einen beachtlichen Jahresüberschuss erzielt und sei seit Jahren im E-Zigarettenhandel tätig. Er sehe sich daher als unmittelbar betroffener Mitbewerber im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Gegenseite reagierte jedoch nicht auf die Abmahnung, sodass der Abmahner Klage vor dem Landgericht (LG) Bochum erhob. In der Klageschrift wurde nochmals auf die fehlende Altersprüfung verwiesen und der Verstoß gegen gesetzliche Regelungen herausgestellt. Gleichzeitig wurde die Aktivlegitimation bekräftigt, jedoch ohne detaillierte Zahlen zum Vertrieb des konkreten Produkts vorzulegen.
Das LG Bochum gab dem Kläger Recht. Es sah im Verkauf der Pods ohne Altersverifikation einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Auch leere Pods seien als Behältnisse im Sinne des JuSchG anzusehen und unterlägen der Altersprüfungspflicht (LG Bochum, Urteil vom 16. Januar 2024, Az. I-12 O 66/23).
Gegen dieses Urteil legte der Händler sodann Berufung zum OLG Hamm ein. Er stellte insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers infrage und argumentierte, dass die Abmahnung formell nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Zudem sei das JuSchG auf nicht befüllte Pods nicht anwendbar. Er sah darin keine eigenständigen Produkte, die einer Alterskontrolle unterliegen müssten.
OLG Hamm: Verkauf ohne Altersverifikation rechtswidrig
Die Richter am OLG bestätigten nun grundsätzlich die Auffassung des LG zur Altersverifikationspflicht. Auch leere Pods für E-Zigaretten würden unter die Regelungen des Jugendschutzgesetzes fallen. Entscheidend sei, dass es sich um Bestandteile eines Produkts handeln, dessen Konsum Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden soll. Der Gesetzgeber wolle ausdrücklich verhindern, dass Jugendliche über Umwege an solche Erzeugnisse gelangen. Ein Verkauf ohne Altersprüfung verstoße deshalb gegen Marktverhaltensregeln und begründete einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers. Der Beklagte müsse daher künftig sicherstellen, dass beim Versand solcher Produkte keine Abgabe an Jugendliche erfolge. Er sei außerdem verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er solche Produkte ohne Altersverifikation verkauft habe. Diese Auskunft sei allerdings auf Art, Zeitpunkt und Anzahl der Handlungen beschränkt.
Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch stellte das OLG klar, dass der Kläger nur Angaben über konkrete kerngleiche Verstöße verlangen könne. Der weitergehende Antrag auf Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns sei jedoch unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn ein bezifferbarer Schadenersatzanspruch vorbereitet werden solle. Im konkreten Fall sah das Gericht dafür keine ausreichende Grundlage. Die Entscheidung macht deutlich, dass es bei der Auskunft nicht um wirtschaftliche Details wie Ertragszahlen geht, sondern allein um die Ermittlung der Anzahl relevanter Verstöße, um darauf basierend eventuell weitere Ansprüche geltend zu machen.
Keine Erstattung von Anwaltskosten
Hingegen verneinte das OLG Hamm einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Zwar sei die Abmahnung materiell berechtigt gewesen, jedoch formell fehlerhaft. Die Anforderungen an eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien streng. Seit der Reform im Jahr 2021 müsse die Abmahnung detaillierte Angaben zur Anspruchsberechtigung enthalten. Der bloße Hinweis auf eine allgemeine Tätigkeit im E-Zigarettenhandel und ein Jahresergebnis reiche nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Umfang konkret die betroffenen Produkte vertrieben würden. Der Kläger habe keine genauen Verkaufszahlen oder Informationen zur Marktstellung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Produkte geliefert. Deshalb fehle es an einer formell wirksamen Abmahnung. Das OLG lehnte den geltend gemachten Aufwendungsersatz nach § 13 Absatz 3 UWG ab. Der Beklagte könne sich auf diese formellen Mängel berufen und schulde daher keine Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung der Gegenseite.
Aus Sicht des Gerichts sei es nicht ausreichend, sich auf eine Marktpräsenz zu berufen oder allgemeine Umsätze aus früheren Jahren zu nennen. Die gesetzliche Änderung habe explizit das Ziel verfolgt, Missbrauchsfälle zu verhindern, in denen angeblich aktive Mitbewerber nur zum Zweck der Abmahnung agieren. Eine ernsthafte wirtschaftliche Betätigung im betroffenen Produktbereich sei detailliert darzulegen. Nur dann liege eine formwirksame und damit kostenerstattungsfähige Abmahnung vor. Diese Prüfung sei nicht nur im Prozess entscheidend, sondern bereits im Vorfeld. Andernfalls riskiere der Abmahner, auf seinen eigenen Kosten sitzen zu bleiben.
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Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung für alle Unternehmen, denn sie zeigt, dass derjenige, der wettbewerbsrechtlich gegen Mitbewerber vorgehen möchte und Abmahnkosten geltend machen will, auch die formellen Voraussetzungen genau einhalten muss. Dazu gehört insbesondere eine ausführliche und nachvollziehbare Darstellung der eigenen Marktstellung im relevanten Produktbereich. Abmahnschreiben müssen selbstverständlich auch den seit 2021 geltenden Anforderungen standhalten. Ansonsten droht nicht nur der Verlust eines Erstattungsanspruchs. Vielmehr kann der Abgemahnte unter bestimmten Voraussetzungen seinerseits Ersatz für seine Anwaltskosten fordern, wenn die Abmahnung als formell unzulässig gilt.
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