Die Werbung eines Anbieters für eine „5-Sterne-Kreuzfahrt“ ist wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.

Vorliegend machte ein Veranstalter Werbung mit einer „5-Sterne“-Kreuzfahrt. Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht Offenburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 30. 7. 2012, (Az 5 O 32/12 KfH). Das Gericht begründete das damit, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung „5-Sterne“ für eine Kreuzfahrt in die Irre geführt wird. Denn es gibt für Schiffe kein Gütesicherungssystem wie etwa für Hotels oder Reisebusse. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass dem Unternehmen eine Berechtigung zu dem Führen einer bestimmten Anzahl von Sterne verliehen wird. Allerdings wissen das viele Verbraucher nicht- und tappen in die Falle. Diese Unwissenheit darf sich der Veranstalter von Kreuzfahrten nicht einfach zunutze machen.

Diese Entscheidung des Landgerichtes Offenburg ist rechtskräftig.

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