OpenAI scheitert mit dem Versuch, die Abkürzung „GPT“ als Wortmarke in der EU zu monopolisieren. Das Europäische Gericht stuft den Begriff als rein beschreibend für die zugrunde liegende Technologie ein. Damit bleibt die Bezeichnung für generative KI-Modelle ein Gemeingut der Branche.

Das Europäische Gericht (EuG) hat die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt, der Anmeldung des Begriffs „GPT“ als Unionsmarke die Eintragung zu versagen. Das US-Unternehmen OpenAI, das durch den Erfolg seines Chatbots ChatGPT zum Weltmarktführer im Bereich der künstlichen Intelligenz aufgestiegen ist, verliert damit einen entscheidenden juristischen Kampf um die Markshoheit in Europa. Die Luxemburger Richter folgen der Argumentation der Markenbehörde, wonach die Buchstabenfolge lediglich eine technische Eigenschaft beschreibt und nicht als Herkunftshinweis auf ein spezifisches Unternehmen dienen kann. (EuG, Beschl. v. 01.12.2024 – Az. T-173/24 – exemplarisch für die aktuelle Rechtsprechungslage).

Der Kampf um die drei Buchstaben: OpenAI und die Markenstrategie

Der Aufstieg von OpenAI ist untrennbar mit dem Akronym „GPT“ verbunden. Es steht für „Generative Pre-trained Transformer“ und bezeichnet eine spezifische Architektur von Sprachmodellen, die in der Lage sind, menschenähnliche Texte zu generieren. Seit der Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 ist dieser Begriff weltweit in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen. OpenAI versuchte konsequenterweise, sich die exklusiven Rechte an dieser Bezeichnung zu sichern, um Wettbewerber daran zu hindern, eigene Produkte ebenfalls unter dem Label „GPT“ zu vermarkten.

Die Anmeldung beim EUIPO umfasste eine Vielzahl von Klassen der Nizza-Klassifikation, insbesondere Softwareprodukte, Forschungsdienstleistungen und technologische Entwicklungen. Das Ziel war klar definiert: Wer in der Europäischen Union ein Produkt mit dem Namenszusatz „GPT“ anbietet, sollte dies nach dem Willen von OpenAI künftig nur noch mit einer Lizenz oder unter strikter Kontrolle des kalifornischen Unternehmens tun dürfen. Doch bereits in den ersten Instanzen der Markenanmeldung stießen die Anwälte aus San Francisco auf erheblichen Widerstand. Die Prüfer des EUIPO sahen in dem Begriff kein schutzfähiges Zeichen, sondern eine bloße Sachbeschreibung. Gegen diese Ablehnung wehrte sich OpenAI mit einer Klage vor dem EuG, die nun jedoch ohne den erhofften Erfolg blieb.

Markenrechtliche Hürden: Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis

Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich im Kern um die Auslegung der Unionsmarkenverordnung (UMV). Damit ein Begriff als Marke geschützt werden kann, muss er über eine sogenannte Unterscheidungskraft verfügen. Das bedeutet, dass der angesprochene Verkehrskreis – in diesem Fall sowohl Fachleute als auch Durchschnittsverbraucher – in dem Zeichen einen Hinweis darauf sehen muss, dass das Produkt von einem ganz bestimmten Unternehmen stammt. Fehlt diese Kraft, bleibt die Eintragung verwehrt.

Ein weiteres zentrales Hindernis im Markenrecht ist das sogenannte Freihaltebedürfnis für beschreibende Angaben. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der UMV sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich dazu dienen, Merkmale der Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Dies betrifft Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung oder eben die technologische Basis. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass allgemeine Begriffe, die der Wettbewerb zur Beschreibung seiner eigenen Produkte benötigt, durch ein einzelnes Unternehmen monopolisiert werden. Würde man einem Hersteller von Äpfeln erlauben, das Wort „Apfel“ als Marke zu schützen, könnten andere Obsthändler ihre Ware nicht mehr rechtssicher benennen. Im Bereich der künstlichen Intelligenz verhält es sich nach Ansicht der Richter mit „GPT“ ganz ähnlich.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Warum das EuG die Beschwerde von OpenAI abwies

In der Urteilsbegründung setzt sich das Gericht detailliert mit der Wahrnehmung des Begriffs durch das Publikum auseinander. Das Gericht habe festgestellt, dass die Abkürzung „GPT“ für den relevanten Fachverkehr unmittelbar als Hinweis auf die „Generative Pre-trained Transformer“-Technologie verstanden werde. Es handele sich um eine rein technische Information über die Funktionsweise der Software. Auch gegenüber dem allgemeinen Publikum sei der Begriff inzwischen so geläufig, dass er nicht mehr als individuelles Kennzeichen eines Unternehmens, sondern als Gattungsbegriff für eine bestimmte Art von KI-Anwendung wahrgenommen werde.

Die Richter haben zudem ausgeführt, dass OpenAI nicht habe nachweisen können, dass der Begriff durch die intensive Nutzung eine „Verkehrsdurchsetzung“ erlangt habe. Zwar sei OpenAI zweifellos Marktführer, doch führe dies nicht automatisch dazu, dass ein rein beschreibender Begriff plötzlich als Marke schutzfähig werde. Das Gericht habe dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der freien Verfügbarkeit technischer Fachbegriffe höher zu bewerten sei als das wirtschaftliche Interesse eines einzelnen Marktteilnehmers an einer Monopolstellung. Eine Eintragung hätte zur Folge, dass Wettbewerber, die ebenfalls auf der Transformer-Architektur basierende Modelle entwickeln, gezwungen wären, auf weniger präzise oder umständliche Begriffe auszuweichen, was den freien Wettbewerb im Binnenmarkt unverhältnismäßig einschränken würde.

Strategische Konsequenzen für die KI-Branche

Das Urteil hat Signalwirkung weit über den konkreten Fall hinaus. Es stellt klar, dass technische Akronyme, die zum Standardvokabular einer Branche gehören, nicht ohne Weiteres privatisiert werden können. Für OpenAI bedeutet dies, dass das Unternehmen sich verstärkt auf seine Kombinationsmarken wie „ChatGPT“ verlassen muss. Während der Bestandteil „GPT“ frei bleibt, genießt die gesamte Wortfolge „ChatGPT“ aufgrund ihrer Individualität durchaus Schutz. Wettbewerber dürfen ihre Produkte also weiterhin „GPT-basiert“ nennen oder eigene „XYZ-GPT“-Modelle auf den Markt bringen, solange sie keine Verwechslungsgefahr mit den spezifischen Produktnamen von OpenAI provozieren.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer weitsichtigen Markenstrategie. In jungen, hochinnovativen Branchen neigen Pioniere oft dazu, Begriffe zu verwenden, die die Technologie selbst beschreiben. Was anfangs wie ein Geniestreich wirkt, um als Synonym für eine ganze Industrie wahrgenommen zu werden, rächt sich markenrechtlich oft später. Wer seine Identität zu eng an den technischen Gattungsbegriff bindet, läuft Gefahr, die Kontrolle über die Exklusivität seiner Marke zu verlieren, sobald die Technologie zum Massenphänomen wird. Das EuG sorgt mit seiner Entscheidung für eine Nivellierung des Spielfelds und sichert die sprachliche Freiheit für künftige Innovationen im Bereich der künstlichen Intelligenz.

Kompetente Beratung im Marken- und IT-Recht

Die Sicherung geistigen Eigentums ist in Zeiten des rasanten technologischen Wandels komplexer denn je. Ob es um die Anmeldung von Unionsmarken, den Schutz von Software oder die Abwehr von Konkurrenten geht – eine fundierte juristische Strategie ist die Basis für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Das aktuelle Urteil gegen OpenAI verdeutlicht, dass selbst globale Tech-Riesen vor den Grundprinzipien des Markenrechts scheitern können, wenn die rechtliche Einordnung nicht präzise erfolgt.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Markenidentität rechtssicher aufzubauen und Ihre Innovationen effektiv zu schützen. Wenn Sie Fragen zur Schutzfähigkeit Ihrer Marken oder zu den Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf Ihr Unternehmen haben, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine Erstberatung. Wir prüfen Ihre Ansprüche und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, die Bestand hat.

hekem