Das bewusste Weglassen wesentlicher Fakten in einem Medienbericht steht einer unwahren Tatsachenbehauptung rechtlich gleich. Der Bundesgerichtshof stärkt mit einer aktuellen Grundsatzentscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Unternehmern und Politikern gegenüber einseitig verzerrenden Medienberichten. Ein Recherche-Kollektiv muss nun vor dem Oberlandesgericht Dresden um seine Berichterstattung bangen, weil entscheidende, entlastende Details einfach verschwiegen wurden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht eine klare Grenze für den investigativen Journalismus und die Wissenschaftsfreiheit. Wer durch die gezielte Auswahl von wahren Fakten ein nachweisbar verzerrtes und im Kern falsches Bild einer Person in der Öffentlichkeit zeichnet, handelt rechtswidrig. Wenn Journalisten oder Recherche-Netzwerke dem Leser Tatsachen präsentieren, um eine bestimmte Schlussfolgerung nahezulegen, dürfen sie keine wesentlichen Informationen verschweigen, die dem gesamten Vorgang ein völlig anderes Gewicht geben würden. In einem solchen Fall schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Betroffenen vor einer medialen Vorverurteilung (BGH, Urt. v. 12.05.2026 – Az. VI ZR 346/24).
Der Streit um das „rechtsextreme Unternehmertum“ in Ostsachsen
Der konkrete Fall betrifft einen Bauunternehmer, der gleichzeitig als Kommunalpolitiker im Stadtrat von Bautzen aktiv ist. Ein als „Recherche-Kollektiv“ agierender Verband veröffentlichte im März 2023 in Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut einen umfangreichen Online-Bericht. Das Thema: „Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“. In diesem Beitrag wurde der sächsische Bauunternehmer namentlich als Paradebeispiel für eine Verflechtung der regionalen Wirtschaft mit der extremen rechten Szene angeführt.
Zur Begründung listete das Kollektiv im Bericht drei zentrale Fakten auf: Eine Parteispende in Höhe von 19.500 Euro an die AfD im Rahmen des Bundestagswahlkampfs 2017, die finanzielle Unterstützung der regionalen Zeitschrift „Denkste?!“ sowie die Teilfinanzierung des lokalen Senders „Ostsachsen TV“, der nach Darstellung des Verbandes als rechtsoffenes Medium vielen Rechtsextremen eine Bühne bietet. Der Unternehmer wehrte sich juristisch nicht gegen die politische Bewertung an sich, wohl aber gegen die gezielte, bewusste Unvollständigkeit dieser Tatsachenbasis. Die einseitige Auswahl der Fakten erzeuge beim Leser ein völlig verzerrtes und ehrverletzendes Bild seiner Person, weshalb er die Unterlassung der Berichterstattung forderte.
Der bisherige Prozessverlauf glich einer juristischen Achterbahnfahrt. Während das Landgericht Dresden der Unterlassungsklage des Unternehmers in erster Instanz stattgab (LG Dresden, Urt. v. 5. April 2024 – 3 O 887/23), änderte das Oberlandesgericht Dresden diese Entscheidung auf die Berufung des Recherche-Verbandes ab und wies die Klage ab (OLG Dresden, Urt. v. 22. Oktober 2024 – 4 U 620/24). Die Begründung der Vorinstanz: Die im Bericht genannten Einzelfakten seien schließlich wahr. Gegen diese Abweisung legte der Kläger Revision ein – mit Erfolg.
Die Grenze zwischen Zulässiger Recherche und Manipulativer Auslassung
Wir blicken hier auf ein zentrales Spannungsfeld unseres Rechtssystems. Auf der einen Seite steht die Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes, die für eine demokratische Gesellschaft essenziell sind. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes, das auch den geschäftlichen und politischen Ruf einer Person vor ungerechtfertigten Prangern im Internet schützt.
Grundsätzlich gilt im Presserecht, dass wahre Tatsachenbehauptungen hingenommen werden müssen, während unwahre Behauptungen unzulässig sind. Der BGH schließt nun eine entscheidende Lücke für Konstellationen, in denen die einzelnen Puzzleteile zwar formal der Wahrheit entsprechen, das daraus zusammengesetzte Gesamtbild aber eine bewusste Täuschung des Lesers darstellt. Wenn ein unbefangener Durchschnittsleser durch das Verschweigen von Kernfakten zwingend zu einem falschen Eindruck verleitet wird, kollidiert diese journalistische Praxis mit dem gesetzlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in analoger Anwendung. Eine Halbwahrheit ist im Ergebnis eben oft genauso schädlich wie eine handfeste Lüge.
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Warum der BGH Die Halbwahrheiten des Kollektivs Nicht Akzeptiert
Die Karlsruher Richter hoben das Berufungsurteil des OLG Dresden auf und stellten klar, dass der Unternehmer durch die identifizierende Berichterstattung erheblich in seinem geschäftlichen und gesellschaftlichen Ansehen beeinträchtigt wird. Das Verschweigen essenzieller Kontextinformationen sei im konkreten Fall rechtswidrig, sofern die Vorwürfe des Klägers zutreffen.
Der BGH bezog sich dabei direkt auf die vom Kollektiv unterschlagenen Details, die der Öffentlichkeit vorenthalten wurden. So sitzt der Unternehmer für eine politische Konkurrenzpartei der AfD im Bautzener Stadtrat und hat in der Vergangenheit andere etablierte Parteien, insbesondere die CDU, in einem finanziell deutlich höheren Umfang unterstützt. Zudem belief sich die Unterstützung für das Magazin „Denkste?!“ lediglich auf einen Kleinstbetrag von 250 Euro zu einem Zeitpunkt, als die spätere politische Ausrichtung des Blattes noch gar nicht absehbar war. Auch der Sender „Ostsachsen TV“ lässt keineswegs nur Rechte zu Wort kommen, sondern bildet das gesamte politische Spektrum bis hin zur Partei Die Linke ab.
Das bewusste Weglassen dieser Tatsachen verzerrt das Bild des Betroffenen fundamental. Werden diese Informationen mitgeteilt, erscheint die Schlussfolgerung, es handele sich um einen Akteur des rechtsextremen Unternehmertums, beim verständigen Leser in einem völlig anderen Licht. Der BGH erteilte auch dem Argument eine Absage, die wissenschaftliche Kooperation des Verbandes rechtfertige diese Methodik. Die Wissenschaftsfreiheit schützt keine unvollständigen Berichterstattungen, die einer Falschbehauptung gleichkommen. Wissenschaftliches Arbeiten erfordert im Gegenteil eine besonders hohe Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit. Das OLG Dresden muss den Fall nun erneut verhandeln und final aufklären, ob dem Recherche-Kollektiv diese entlastenden Fakten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung tatsächlich bekannt waren.
Kompetente Vertretung im Medienrecht und Persönlichkeitsschutz
Wir beobachten in unserer täglichen Praxis immer häufiger, dass Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen durch einseitige Online-Kampagnen, fehlerhafte Berichte oder gezielte Rufschädigung in ihrer Existenz bedroht werden. Das Internet vergisst nicht, und ein einmal beschädigter Ruf lässt sich nur schwer wiederherstellen. Das aktuelle BGH-Urteil ist ein Meilenstein für den Betroffenenschutz und gibt uns ein scharfes juristisches Schwert an die Hand, um gegen manipulative Halbwahrheiten im Netz vorzugehen.
Falls Sie oder Ihr Unternehmen von einer unzulässigen, verzerrten Berichterstattung oder einer unberechtigten Bewertung im Internet betroffen sind, lassen Sie diese geschäftsschädigenden Behauptungen nicht einfach stehen. Wir prüfen Ihren Fall umfassend, fordern die Verantwortlichen zur Unterlassung auf und setzen Ihre Ansprüche auf Löschung oder Gegendarstellung konsequent für Sie durch. Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine fundierte Ersteinschätzung – wir stehen Ihnen als erfahrene Experten im Medien- und Persönlichkeitsrecht verlässlich zur Seite.
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