Design-Klassiker genießen in Deutschland oft einen besonderen Stellenwert, doch der urheberrechtliche Schutz von Möbeln und Alltagsgegenständen war in der Praxis stets an hohe Hürden geknüpft. Nun hat das höchste deutsche Zivilgericht ein wegweisendes Urteil gefällt, das den Schutz von Werken der angewandten Kunst grundlegend reformiert. Der Bundesgerichtshof entschied im langjährigen Streit um das ikonische Möbelsystem USM Haller und stärkt damit die Rechte von Designern und Herstellern von Originalmöbeln erheblich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer lang erwarteten Entscheidung die urheberrechtlichen Schutzmöglichkeiten für Design-Klassiker modernisiert. Nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hob der zuständige I. Zivilsenat des BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, welches dem weltbekannten modularen Möbelsystem USM Haller den urheberrechtlichen Schutz versagt hatte. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit machen die Karlsruher Richter deutlich, dass an die sogenannte Originalität von Gebrauchsgegenständen im Urheberrecht keine überzogenen Anforderungen mehr gestellt werden dürfen. (BGH, Urt. v. 02.07.2026 – Az. I ZR 96/22)
Der Streit um das modulare Möbelsystem
In dem Verfahren stehen sich eine in der Schweiz ansässige Klägerin und ein Online-Shop-Betreiber gegenüber. Die Klägerin produziert und vertreibt seit Jahrzehnten das weltweit bekannte modulare Möbelsystem unter der Bezeichnung „USM Haller“. Das charakteristische Design basiert auf hochglanzverchromten Rundrohren, die mithilfe von kugelförmigen Verbindungsknoten zu einem stabilen Gestell zusammengefügt werden. In dieses Gestell lassen sich verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall, die sogenannten Tablare, einsetzen. Der besondere Reiz und die Funktionalität des Systems liegen darin, dass die so geschaffenen Korpusse beliebig kombiniert sowie über- oder nebeneinander angebaut werden können.
Die Beklagten boten über ihren Online-Shop zunächst reine Ersatz- und Erweiterungsteile für das Möbelsystem an. Diese Bauteile entsprachen in ihrer Form und überwiegend auch in der Farbgestaltung den Original-Komponenten der Schweizer Herstellerin. Während dieses reine Ersatzteilgeschäft von der Klägerin noch unbeanstandet blieb, änderte sich die Situation in den Jahren 2017 und 2018 grundlegend. Die Beklagten nahmen eine umfassende Neugestaltung ihres Online-Shops vor. Seither listeten sie dort sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau vollständiger Möbelstücke nach dem System USM Haller erforderlich sind. Flankiert wurde dieses Angebot von einem hauseigenen Montageservice, bei dem die gelieferten Einzelteile direkt beim Kunden zu einem fertigen Möbelstück zusammengefügt wurden.
Die Schweizer Herstellerin sah darin eine unzulässige Ausrichtung des Geschäftsmodells. Die Beklagten würden nicht mehr nur reparieren oder erweitern, sondern ein eigenes, mit dem Original identisches Möbelsystem herstellen und vertreiben. Sie nahm die Händler daher unter anderem auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz in Anspruch. Ihre Klage stützte sie primär auf das Urheberrecht und hilfsweise auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Während das Landgericht (LG) Düsseldorf der Klage aus Urheberrecht in erster Instanz noch überwiegend stattgab (LG Düsseldorf, Urt. v. 14.07.2020 – Az. 14c O 57/19), schlug das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen anderen Weg ein. Das OLG lehnte urheberrechtliche Ansprüche ab und sprach der Klägerin lediglich Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2022 – Az. 20 U 259/20). Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof ein.
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Der lange Weg über Luxemburg nach Karlsruhe
Der BGH setzte das Verfahren im Dezember 2023 aus und wandte sich mit mehreren Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (BGH, Beschluss v. 21.12.2023 – Az. I ZR 96/22). Die Karlsruher Richter baten die Luxemburger Richter um Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Werkbegriffs im Sinne der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG). Es galt zu klären, unter welchen exakten Bedingungen ein Gebrauchsgegenstand den Status eines urheberrechtlich geschützten Werkes erlangen kann. Der EuGH beantwortete diese Fragen Ende 2025 und betonte, dass der Begriff des Werkes unionsweit einheitlich und objektiv zu interpretieren sei (EuGH, Urt. v. 04.12.2025 – Az. C-580/23 und C-795/23).
Auf Basis dieser europäischen Vorgaben verwarf der BGH nun die Argumentation der Düsseldorfer OLG-Richter. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gehören Werke der angewandten Kunst zu den geschützten Werken, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die Begründung des OLG Düsseldorf, mit der die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM-Haller-Systems verneint wurde, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich klar, dass bei Gebrauchsgegenständen keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden dürfen als bei allen anderen Werkarten, wie etwa der Malerei oder der Literatur. Die Prüfung der urheberrechtlichen Originalität müsse für alle Werkarten einheitlich und objektiv erfolgen. Das Gericht dürfe nicht auf die subjektive Sicht des Urhebers abstellen; eine explizite „schöpferische Absicht“ oder ein ausgeprägtes Bewusstsein für freie kreative Entscheidungen während des Entstehungsprozesses seien nicht entscheidend.
Darüber hinaus betonte der BGH, dass für die Beurteilung auch Umstände herangezogen werden können, die erst nach dem Entstehungszeitpunkt eingetreten sind. Wenn ein Möbeldesign in namhaften Kunstausstellungen oder Museen präsentiert werde oder in Fachkreisen breite Anerkennung finde, so seien dies gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Diese Maßstäbe habe das OLG Düsseldorf im bisherigen Verfahren fehlerhaft angewendet. Einzig in dem Punkt, dass eine bloße ästhetische Wirkung für sich genommen noch keinen Urheberrechtsschutz begründen kann, pflichtete der BGH der Vorinstanz bei.
Neue Maßstäbe für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung
Die Zurückverweisung zwingt das OLG Düsseldorf nun zu einer neuen Prüfung des Falls. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass dem USM Haller Möbelsystem der Schutz als Werk der angewandten Kunst zusteht, muss es in einem zweiten Schritt die Kriterien für eine Urheberrechtsverletzung neu anlegen.
Der BGH gab den Instanzrichtern hierfür präzise Leitlinien mit auf den Weg, die sich eng an der Rechtsprechung des EuGH orientieren. Eine Urheberrechtsverletzung liege demnach nur dann vor, wenn die konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die dessen Originalität begründen, übernommen wurden. Diese Elemente müssen in dem als verletzend beanstandeten Produkt wiedererkennbar sein.
Überraschend deutlich distanzierte sich der BGH von einer bisher weit verbreiteten Praxis: Auf einen umfassenden Vergleich des Gesamteindrucks, den die beiden gegenüberstehenden Gegenstände jeweils hervorrufen, komme es nicht entscheidend an. Maßgeblich sei allein die gezielte Übernahme der geschützten, originellen Gestaltungsmerkmale.
Das Urteil markiert einen Wendepunkt für den Schutz von Design-Klassikern in Deutschland. Indem der BGH die künstlich hochgehaltenen Hürden für Werke der angewandten Kunst einreißt, harmonisiert er das deutsche Recht mit den liberaleren europäischen Vorgaben. Für Nachahmer und Vertreiber von Plagiaten oder täuschend echten Systemkomponenten wird die Luft damit merklich dünner.
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