Intelligente Brillen wie die Meta Ray-Ban versprechen eine nahtlose Verschmelzung von digitaler und physischer Welt, bergen jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Durch die unauffällige Aufnahmefunktion geraten unbeteiligte Passanten zunehmend in den Fokus einer permanenten Überwachung. Nun schlagen Datenschützer Alarm, da die technologische Entwicklung die gesetzlichen Schutzmechanismen der informationellen Selbstbestimmung zu überholen droht.

Die fortschreitende Miniaturisierung von Kameratechnik in Alltagsgegenständen stellt das geltende Datenschutzrecht vor beispiellose Herausforderungen. Während das Tragen von Brillen mit integrierter Kamera- und Aufnahmefunktion im öffentlichen Raum rein technisch an Attraktivität gewinnt, verschwimmen die Grenzen zwischen zulässiger Eigennutzung und unzulässiger Überwachung Dritter. Das Recht am eigenen Bild sowie die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geraten durch die Allgegenwärtigkeit unbemerkter Aufnahmen unter massiven Rechtfertigungsdruck, da betroffene Personen in der Regel weder einwilligen noch die Datenerhebung überhaupt wahrnehmen können.
Der unbemerkt gefilmte Alltag im öffentlichen Raum
Die Problematik manifestiert sich vor allem in der alltäglichen Nutzung moderner Smart Glasses im urbanen Raum. Träger dieser Geräte können per Sprachbefehl, Tippen an den Brillenbügel oder sogar gänzlich automatisiert Bild- und Tonaufnahmen ihrer Umgebung anfertigen, während sie sich durch Fußgängerzonen, öffentliche Verkehrsmittel oder Cafés bewegen. Für die Mitmenschen ist dabei kaum erkennbar, ob die Brille lediglich als Sehhilfe dient, Musik wiedergibt oder hochauflösende Videosequenzen anfertigt, die potenziell in Echtzeit auf Social-Media-Plattformen gestreamt oder auf Servern der Hersteller verarbeitet werden.
Zwar versuchen Hersteller, den Vorgang durch minimale visuelle Signale wie eine kleine, aufleuchtende LED-Diode an der Vorderseite des Gestells transparenter zu gestalten. In der Praxis erweisen sich diese Signallichter bei Tageslicht oder aus einer Entfernung von mehr als wenigen Metern jedoch als nahezu wirkungslos. Die Anonymität des öffentlichen Raums, in dem sich Bürger bisher darauf verlassen konnten, nicht systematisch von Privatpersonen erfasst zu werden, wird durch diese Technologie flächendeckend infrage gestellt.
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Der rechtliche Rahmen zwischen Medienprivileg und Haushaltsausnahme
Aus juristischer Sicht berührt die Nutzung von Smart Glasses verschiedene Schutzbereiche des deutschen und europäischen Rechts. Grundsätzlich schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) davor, dass Bildnisse ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bereits das bloße Herstellen einer Fotografie oder einer Videoaufnahme kann zudem einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, sofern das Interesse des Abgebildeten das des Fotografierenden überwiegt.
Auf europäischer Ebene greift zudem die DSGVO, sobald personenbezogene Daten – wozu auch Videoaufnahmen identifizierbarer Personen gehören – automatisiert verarbeitet werden. Zwar sieht Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO die sogenannte Haushaltsausnahme für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten vor. Diese Ausnahme ist nach der restriktiven Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch dann nicht mehr anwendbar, wenn die Aufnahmen einen Bereich betreffen, der sich in den öffentlichen Raum erstreckt, oder wenn die Daten einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Sobald Aufnahmen aus der Brille im Internet landen oder systematisch den öffentlichen Raum erfassen, müssen die strengen Pflichten der DSGVO – wie Informationspflichten und das Vorliegen einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO – eingehalten werden.
Die fundamentale Kritik der Datenschutzbehörden
Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz betrachten die unkontrollierte Verbreitung von intelligenten Brillen mit wachsender Sorge. Argumentiert wird vor allem mit dem Grundsatz der Transparenz und der Zweckbindung. Die Datenschützer weisen darauf hin, dass die von den Herstellern implementierten LED-Leuchten den Anforderungen an eine wirksame und erkennbare Information der Betroffenen in keiner Weise gerecht werden. Betroffene müssten vor Beginn der Verarbeitung wissen, dass sie gefilmt werden, um ihre Rechte wirksam wahrnehmen zu können.
Zudem drohe durch die Koppelung der Brillen mit Algorithmen zur künstlichen Intelligenz und Gesichtserkennungssoftware eine völlig neue Dimension der Überwachung. Wenn Träger von Smart Glasses im Vorbeigehen Identitäten, Social-Media-Profile oder persönliche Daten von Fremden in Echtzeit abrufen können, ist die Grenze zur verbotenen Totalüberwachung überschritten. Die Behörden fordern daher von den Herstellern nachdrücklich die Einhaltung des Prinzips „Privacy by Design“ (Datenschutz durch Technikgestaltung), was unter anderem deutlich auffälligere Warnsignale oder automatische Verpixelungen unbeteiligter Gesichter direkt auf Hardware-Ebene umfassen müsste.
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