Herzlich Willkommen im Jahr 2023! Ein turbulentes Jahr liegt hinter uns, gerade deshalb lohnt es sich, nach vorne zu schauen. Das neue Jahr bringt nämlich auch einige neue Gesetze und Gesetzesänderungen – ein Überblick über die 10 wichtigsten.

2022 könnte man wohl auch als das Jahr der Krisen beschreiben und so waren auch viele rechtliche Veränderungen im letzten Jahr den Krisen geschuldet. Auch in 2023 sind die Gesetzesänderungen dadurch geprägt. Neben den bereits verabschiedeten Gesetzen gibt es aber noch eine Vielzahl von Gesetzesvorhaben, die wir bereits seit längerem verfolgen und über die Fortschritte berichten.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde bereits 2022 eingeführt, ab 2023 muss diese allerdings auch durch die Arbeitgeber verpflichtend verwendet werden. Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung müssen keine Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mehr einreichen. Der Arbeitgeber ist stattdessen verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse digital anzufragen. Eine Einführung für privatversicherte Personen ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Strom- und Gaspreisbremse

Um die Auswirkungen der Energiekrise für Verbraucher einzudämmen, gilt ab 2023 die sogenannte Strompreisbremse. Für Verbraucher wird der Strompreis dazu auf 40 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Diese Strompreisbremse ist jedoch auf 80% des Vorjahresverbrauchs begrenzt, um nur den Basisbedarf abzusichern.

Auch der Gaspreis soll mit einer Deckelung auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Es ist allerdings noch nicht klar, wann diese genau in Kraft treten soll und ob eine rückwirkende Geltung erreicht wird. Es werden allerdings bereits jetzt Klagen gegen beide Preisbremsen erwartet.

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Bürgergeld

Ab 2023 wird Hartz IV durch das neue Bürgergeld ersetzt. Die Sozialleistungen steigen damit um 53 Euro auf 502 Euro pro Monat. Die Freigrenze für Ersparnisse wird auf 40.000 Euro angehoben und außerdem eine Karenzzeit von einem Jahr geschaffen, in der Wohnverhältnisse und Vermögen nicht überprüft werden. Der Freibetrag für Zuverdienste wird auf 30 Prozent des Regelsatzes angehoben.

Schüler, Auszubildende und Studierende dürfen bis zur Minijobgrenze von 520 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Auch der Freibetrag für ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen wurde auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben.

Neben diesen Themen gibt es natürlich noch viele weitere, die dieses Jahr in Angriff genommen werden sollen. So plant die EU-Kommission einen Entwurf für ein Recht auf Reparatur von Handys, Laptops und weiteren Geräten.  

Mehrweg-Pflicht

Caterer, Lieferdienste, Restaurants und andere gastronomische Betriebe sind ab 2023 dazu verpflichtet, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Verbraucher dürfen bei der Wahl einer Mehrwegverpackung nicht schlechter gestellt werden, als es bei Einwegverpackungen der Fall wäre. So sind die Gastronomiebetriebe insbesondere verpflichtet Preis – mit Ausnahme eines Pfands – und angebotene Größen identisch auszugestalten.

Kleine Betriebe mit maximal 80qm Verkaufsfläche und nicht mehr als fünf Beschäftigen sind von der Pflicht ausgenommen, müssen jedoch eigene Mehrwegbehältnisse der Verbraucher zu denselben Bedingungen befüllen.

Digital Markets Act

Der Digital Markets Act bzw. das Gesetz über digitale Dienste und Märkte gilt ab dem 2. Mai 2023. Zentrale Online-Plattformen wie Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze aber auch Anbieter von Betriebssystemen müssen ab dann prüfen, ob sie die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwert überprüfen und dies der EU-Kommission mitteilen. Als Folge müssen bspw. vorinstallierte Anwendungen auf Handys deinstalliert werden können und die Verfolgung von Nutzern für besseres Werbetracking wird stark eingeschränkt. Bis zum 6. März 2024 müssen die neuen Vorgaben dann umgesetzt sein, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich einige Änderungen auch schon vorher zeigen werden.

Hier unser ausführlicher Beitrag zum Digital Markets Act und Digital Services Act.

Hinweisgeberschutzgesetz (“Whistleblower-Gesetz”)

Um Rechtsverletzungen innerhalb eines Unternehmens als Beschäftigter sicher und anonym melden zu können, schafft das Hinweisgeberschutzgesetz einen rechtlichen Rahmen für Whistleblower. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle schaffen, über die Hinweise zu Rechtsverletzungen gegeben werden können. Der Hinweisgeber kann sich alternativ direkt an eine externe Meldestelle wie Aufsichtsbehörden wenden. In beiden Fällen sind Repressalien oder negative Konsequenzen durch Abmahnungen oder Kündigungen unzulässig.

Hier unser ausführlicher Beitrag zum Hinweisgeberschutzgesetz.

Lieferkettengesetz

Um die Menschenrechte insbesondere in Billiglohnländern zu schützen, sind besonders große Unternehmen ab 2023 verpflichtet, ihre Lieferketten auf Rechtsverstöße zu untersuchen. Direkte Zulieferer müssen dabei tiefgreifend untersucht werden, während mittelbare Zulieferer nur bei konkreten Hinweisen geprüft werden müssen. Die Unternehmen treffen umfangreiche Berichtspflichten über die Risikoeinschätzungen ihrer Zulieferer und die stattgefundenen Untersuchungen. Zunächst gelten die neuen Vorgaben für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, 2024 treten die Regelungen für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern in Kraft.

Hier unser ausführlicher Beitrag zum Lieferkettengesetz.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Mit dem am 1.1.2023 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) werden Betreiber digitaler Plattformen wie z.B. Amazon, eBay, AirBnB oder Uber verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die Anbieter auf ihren Plattformen erzielt haben. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Ziel ist es, Anbieter, die auf diesen Plattformen Geld verdienen, “gleichmäßig und gesetzmäßig” besteuern zu können. Gemeldet werden müssen private Verkäufe allerdings erst, wenn die Person mehr als 30 Geschäfte im Jahr mit mehr als 2.000 Euro Verkaufserlös tätigt. Dann müssen Amazon & Co. zum einen der Verkaufserlös sowie Gebühren und Provisionen der Plattform, die diesen schmälern. Außerdem der Plattform bekannte Anbieterdaten wie Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID des Verkäufers.

Ein ausführlicher Beitrag zu diesem Thema erscheint in Kürze hier bei WBS.LEGAL.

Neue Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wird wieder angepasst und enthält nun höhere Sätze für den Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder. In der untersten Einkommensstufe müssen unterhaltsverpflichtete Eltern folgendes mehr zahlen:

  • Für Kinder im Alter zwischen 0 und 5 Jahren: Erhöhung von 396 € auf 437
  • Für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren: Erhöhung von 455 € auf 502
  • Für Kinder im Alter zwischen 13 und 18 Jahren: Erhöhung von 533 € auf 588 €

Für studierende Kinder, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, werden die Mindestbedarfssätze von 860 € auf 930 € angehoben. Darin enthalten sind 410 Euro Wohnkosten.

Gleichzeitig wird auch der Bedarf erhöht, der unterhaltspflichtigen Eltern trotz der Unterhaltspflicht mindestens verbleiben soll.

Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich angepasst und dient bundesweit als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Verwandtenunterhalts. Sie hat aber keinen Gesetzesrang, sondern enthält Leitlinien für Mindestbedarfssätze, welche Unterhaltspflichtigen mindestens zustehen sollten.

EEG / Solar-Förderungen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat bereits im letzten Jahr die Vergütungssätze für die Inhaber von Photovoltaik-Anlagen erhöht. In einem zweiten Schritt werden ab heute insbesondere bürokratische Hürden abgebaut, aber auch die Verbraucher finanziell entlastet. Die meisten privaten Anlagen dürfen den gesamten Verbrauch in das öffentliche Stromnetz einspeisen und müssen nicht mehr 30% für den Eigenbedarf an Strom verwenden. Die Solarförderung wird darüber hinaus auf Anlagen erweitert, die auf Garagen oder im Garten angebracht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Dach als Ort für eine Anlage ungeeignet ist.

Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 30 kWp (Kilowatt-Peak) sind darüber hinaus von der Einkommens- und Umsatzsteuer befreit. Bei der Inbetriebnahme muss zusätzlich der Netzbetreiber nicht mehr anwesend sein. So soll der Bau neuer Photovoltaik-Anlagen unterstützt werden.

Neben diesen Themen gibt es natürlich noch viele weitere, die dieses Jahr in Angriff genommen werden sollen: So plant etwa die EU-Kommission einen Entwurf für ein Recht auf Reparatur von Handys, Laptops und weiteren Geräten. Was auch immer kommt – wir halten Sie auf dem Laufenden!