Jede Person, die ein gesponsertes Video auf YouTube veröffentlicht, muss dies klar, dauerhaft und gut sichtbar kennzeichnen sowie den Sponsor konkret benennen. Dies hat das Landgericht Bamberg am 11. März entschieden (Az. 1 HK O 19/25). Die Klage wurde von einer Verbraucherschutzorganisation gegen die Plattform YouTube erhoben.

Worum geht es?

Das gegen die Videoplattform gerichtete Verfahren betraf den Umstand, dass Influencer gesponserte Videos veröffentlichen konnten, ohne deren Werbecharakter ausreichend transparent kenntlich zu machen. Konkret wurden zwei Videos beanstandet. Das erste betraf einen „Finfluencer“, also einen Influencer, der eine Trading-App bewarb. Im zweiten Video packte eine Influencerin Pakete eines Onlinehändlers aus, dessen Logo deutlich sichtbar war. In beiden Fällen erschien der Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ zu Beginn des Videos für etwa zehn Sekunden in der linken oberen Ecke und verschwand anschließend dauerhaft. In keinem der beiden Videos wurde für den Zuschauer ersichtlich, wer der Sponsor war.

Eine strenge Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Bamberg verpflichtet YouTube, die Veröffentlichung gesponserter Videos zu unterbinden, wenn der Werbecharakter nicht ausreichend transparent und in Echtzeit erkennbar ist und wenn der Sponsor nicht namentlich genannt wird. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes droht eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro; ersatzweise kann eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten gegen die Verantwortlichen verhängt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.

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Was wurde konkret beanstandet?

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Art. 26 Abs. 2 des Digital Services Act (DSA). Diese europäische Verordnung verpflichtet Plattformbetreiber, sicherzustellen, dass Werbehinweise hervorgehoben werden und in Echtzeit erscheinen.

Nach Auffassung des Gerichts bedeutet „in Echtzeit“, dass der Hinweis gleichzeitig mit dem Inhalt während der gesamten Dauer des Videos oder zumindest während dessen überwiegenden Teils angezeigt wird. Ein Hinweis, der nur zehn Sekunden lang eingeblendet wird und dann verschwindet, genügt diesen Anforderungen nicht.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Hinweis visuell nicht ausreichend hervorgehoben war. Aufgrund seiner geringen Größe, der schwachen Farbkontraste und seiner unauffälligen Platzierung konnte er von einem durchschnittlichen Verbraucher leicht übersehen werden.

Neben der unzureichenden Dauer beanstandete das Gericht, dass der Sponsor in keinem der Videos namentlich genannt wurde. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) in Verbindung mit dem Medienstaatsvertrag.

Influencer, die gegen Vergütung kommerzielle Inhalte veröffentlichen, gelten als Diensteanbieter im Sinne des DDG. Sie sind daher verpflichtet offenzulegen, wer sie finanziert. Bislang stellte YouTube diese Angabe lediglich optional zur Verfügung, was das Gericht als unzureichend bewertete.

Der Grund dafür ist einfach: Ein Verbraucher, der weiß, dass ein Influencer für die Bewerbung eines Produkts bezahlt wird, bewertet dessen Empfehlung anders.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Plattformen wie YouTube bedeutet dieses Urteil, dass sie ihre technischen Mechanismen anpassen müssen, um eine durchgehende und ausreichend sichtbare Kennzeichnung gesponserter Inhalte sowie die Nennung des Sponsors sicherzustellen.

In diesem Fall wurde tatsächlich YouTube und nicht die betroffenen Influencer für verantwortlich erklärt. Die Entscheidung bestätigt damit, dass Plattformen haftbar gemacht werden können, wenn sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verhindern.

Rechtliche Absicherung jetzt

Neben den Pflichten, die YouTube nun zugerechnet wurden, müssen auch Influencer rechtliche Vorgaben erfüllen, sonst drohen saftige Strafen. Uns als Kanzlei erreichen täglich Fälle, in denen Betroffene wegen unzureichender Kennzeichnungen von hohen Strafen berichten. Um es nicht so weit kommen zu lassen, empfiehlt sich eine vorherige anwaltliche Abklärung. Kontaktieren Sie uns jederzeit unter 0221 57 14 39 4149 (Beratung bundesweit). Wir helfen Ihnen kompetent und engagiert.

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