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Künstlersozialkasse (KSK) – Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe

Auch Künstler und Publizisten müssen ausreichend versichert sein, um in einem Notfall entstehende Kosten nicht aus eigenen Mitteln zahlen zu müssen. Doch sie sind nicht automatisch gesetzlich versichert. Um Künstlern und Publizisten dennoch einen ausreichenden Versicherungsschutz zu gewähren, existiert die Künstlersozialkasse.

Die gesetzlich geregelte Künstlersozialversicherung bezieht selbstständige Künstler in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung ein. Für Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen oder verwerten, besteht daher eine Pflicht, die sog. Künstlersozialabgabe zu zahlen. 

Wer fällt unter den Begriff des Künstlers? 

Der Begriff des Künstlers ist gesetzlich nicht geregelt und weit gefasst. Als Künstler werden beispielsweise Publizisten, Webdesigner, Grafiker, Texter, Choreographen, Alleinunterhalter, Schriftsteller, Musiker und seit neuestem auch YouTuber bewertet.

Aufgrund der jeweiligen Tätigkeit sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Künstlereigenschaft erfüllt ist oder nicht. Die nötige künstlerische Tätigkeit zur Aufnahme die Künstlersozialkasse muss mit einem Aufnahmeantrag nachgewiesen werden. In einem entsprechenden Aufnahmeantrag sollten Belege und Nachweise über vergangene und zukünftige künstlerische Tätigkeiten angefügt werden. 

Rechtliche Probleme können dann auftreten, wenn die Künstlersozialkasse Personen als Künstler ablehnt und die Aufnahme in die Künstlersozialkasse verweigert. Hier können wir Ihnen weiterhelfen. So hat die Kanzlei WBS erst kürzlich für eine Youtuberin das Recht erkämpft, in die Sozialkasse aufgenommen zu werden. Wer bei Youtube eigene Inhalte schneidet und hochlädt, fällt definitiv unter den Künstlerbegriff.

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Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Beschäftigt ein Unternehmen Künstler, kann es dazu verpflichtet sein, die sog. Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Kreis der möglichen Verwerter ist weit und nicht abschließend gesetzlich geregelt. Die Abgabepflicht trifft private Unternehmen genauso wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder andere Personengemeinschaften. Typische Verwerter sind Verlage, Theater, Rundfunkanbieter, Galerien, Museen und Werbeagenturen. 

Grundsätzlich fallen für jedes Unternehmen Abgaben an die Künstlersozialkasse an, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt oder verwertet. Entscheidendes Merkmal bei der Auftragserteilung ist die Regelmäßigkeit. Wann die Auftragsvergabe als regelmäßig einzustufen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Wenige jährliche Aufträge werden in den meisten Fällen schon als regelmäßig betrachtet. 

Die Abgabepflicht muss im Einzelfall geprüft werden. Unabhängig vom Namen eines Unternehmens ist anhand der konkreten Tätigkeit zu entscheiden, ob eine Verwertereigenschaft vorliegt oder nicht. Die Prüfung der eigenen Situation ermöglicht eine fundierte wirtschaftliche Planung und ein möglichst rechtssicheres Arbeiten.

Die Abgabepflicht des Unternehmers besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer selber gar nicht über die Künstlersozialkasse versichert ist.

Ausnahmetatbestände können Unternehmer allerdings von der Abgabelast befreien. Bevor auf eine reine Vermutung nicht gezahlt wird, sollten etwaige Ausnahmetatbestände rechtssicher geprüft werden, um eine spätere Sanktionierung durch die Deutsche Rentenversicherung zu vermeiden.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Abgabepflicht und ordnungsgemäße Durchführung der Unternehmer und sanktioniert die Nichteinhaltung der Abgaberegeln in Form von Bußgeldern. 

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Wie zahle ich die Künstlersozialabgabe?

Generell besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Alle abgabepflichtigen Unternehmer müssen sich selbstständig bei der Künstlersozialkasse melden, um nötige Abgaben zu konkretisieren. Der Ablauf sieht vor, dass nicht jeder einzelne Beitrag gesondert beglichen werden muss. Stattdessen können abgabepflichtige Unternehmen die an Künstler gezahlten Entgelte eines Jahres aufzeichnen und an die Künstlersozialkasse übermitteln. Die Künstlersozialkasse berechnet dann die Gesamthöhe der Abgabelast und teilt dem abgabepflichtigen Unternehmer monatliche Teilzahlungssummen mit.

Unternehmer können hier Probleme bekommen, wenn unangemessene Abgabebeiträge gefordert werden. Auch hier empfiehlt sich eine rechtssichere Prüfung der Ausgangssituation, um entsprechende Interessen schlussendlich auch durchsetzen zu können. 

Rechtssichere Vertragsgestaltung wichtig

Sobald Sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, sollte die Abgabepflicht geklärt werden. Sofern von einer Abgabepflicht auszugehen ist, sollten entsprechende Entgeltzahlungen an Künstler festgehalten werden, um die spätere Höhe der Abgabe ermitteln zu können. Probleme ergeben sich erfahrungsgemäß immer dort, wo verschiedene Vertragspartner zusammen kommen. Die Ausarbeitung rechtssicherer Verträge, die auch den Verantwortlichen der Abgabelast benennen, vermeidet die Gefahr von auftretenden Problemen. Da bei Nichtabgabe der Künstlersozialabgabe empfindliche Strafen drohen, sollte die Pflichtverteilung vor allem in einem Mehrpersonenverhältnis klar geregelt werden.

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