Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Der Influencer Vertrag

Der Influencer-Vertrag ist eine wichtige Grundlage für die geschäftliche Verbindung zwischen werbetreibenden Unternehmen und Influencern. Eine solche Bindung kann für beide Partner sinnvoll und gewinnbringend sein: Das werbende Unternehmen kann sich mit dem Ruf des Influencers auf dem Wettbewerbsmarkt positionieren und der Influencer kann das eigene Image monetarisieren und seinen Followerkreis erweitern. Im Rahmen eines solchen Vertrages können zahlreiche Aspekte geregelt werden. Doch welche Punkte sind für Sie als Werbetreibende von besonderer Bedeutung? Und worauf sollte rechtlich zwingend geachtet werden?

In einem Influencer-Vertrag werden üblicherweise im Zuge der Zusammenarbeit zwischen Influencer und Unternehmen vertragliche Beziehungen fixiert, welche die Rahmenbedingungen einer geschäftlichen Partnerschaft vorgeben. 

Haben Sie als werbendes Unternehmen einen Influencer als Partner ausgewählt, der aus marketingstrategischen Gründen zu dem werbenden Unternehmen passt oder eine zielgruppenorientierte Positionierung des zu bewerbenden Produkts ermöglicht, sollte die Verbindung vertraglich konkretisiert werden. Influencer-Verträge sollten – wie selbstverständlich auch jeder andere Vertrag – rechtssicher und transparent gestaltet werden, um der Gefahr entstehender Konflikte im Vorfeld bestmöglich begegnen zu können. 

Instagram Influencer

Vertragliche Pflichten des Influencers

Als Werbetreibender, der einen Influencer mit der Bewerbung seiner Produkte beauftragt, sind Sie einerseits verpflichtet, die im Rahmen der Werbekampagne nötigen Arbeiten auszuführen und andererseits dem Influencer das vereinbarte Honorar zu zahlen. Eine Vereinbarung des Honorars ist essentiell, da andernfalls die übliche Vergütung zu zahlen ist. Denn auch im Influencer Marketing gilt grundsätzlich: Keine Leistung ohne Gegenleistung. Influencer stellen ihre Reichweite bereit, um Ihnen zielgruppenorientiertes Marketing zu ermöglichen. Der Wert einer Gegenleistung ist grundsätzlich abhängig von der Reichweite des werbenden Influencers. Reichweitenstarke Influencer können leicht mehrere tausend Euro für die Veröffentlichung eines kommerziellen Beitrages verlangen. Ohne eine Vereinbarung müssten Sie dann das zahlen, was der von Ihnen beauftragte Influencer im Durchschnitt dafür erhält – dies kann unter Umständen ziemlich hoch ausfallen.

Sie sind jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung in Geld verpflichtet. Vielmehr können Sie dem Influencer auch kostenfrei Produkte aus Ihrem Unternehmen zur Verfügung stellen oder diesen mit Rabatten oder anderweitigen Zuwendungen wie Einladungen oder Gutscheine entlohnen. Wichtig ist nur, dass überhaupt eine Vereinbarung über den Gegenwert getroffen wird. Gibt es aus irgendeinem Grund keine Entlohnung, so ist auch dies vertraglich festzuhalten.

Die Pflicht des Influencers besteht im Gegenzug darin, auf seinem Profil in sozialen Netzwerken wie Instagram, YouTube oder Facebook Beiträge zu veröffentlichen, die die zu bewerbenden Produkte abbilden. Hierbei sollten Sie klar definieren, wie Sie sich den Beitrag vorstellen und auf welchen Profilen sowie wie lange der Beitrag bereitgehalten werden soll. Dabei können Sie sich an folgenden Aspekten orientieren:

  • Art und Höhe der Entlohnung des Influencers
  • Bereitstellung der zu bewerbenden Produkte und ggf. Rückgabepflicht des Influencers nach Erstellung des Beitrags
  • Art und Weise der Einbindung des zu bewerbenden Produkts in den Beitrag des Influencers 
  • Anzahl der gesponserten Beiträge
  • Dauer der Veröffentlichung des Beitrags
  • Konkrete Benennung der sozialen Netzwerke, in denen der Influencer den Beitrag veröffentlichen soll
  • Vereinbarung über Art und Weise der Kennzeichnung, insbesondere an welcher Stelle des Beitrags
  • Einräumung von Nutzungsrechten an der Verwendung der Bilder zu weiteren Werbezwecken in Ihrem sozialen Netzwerk oder auf Ihrer Unternehmens-Webseite 
  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Beitrags als Werbung

Wir sind bekannt aus


Schriftliche Fixierung des Influencer-Vertrags wichtig

Besteht auf beiden Vertragsseiten Klarheit darüber, welche Ziele die Zusammenarbeit hat und welche Pflichten beide Vertragspartner treffen, kann die Zusammenarbeit schriftlich fixiert werden. Dabei sind genaue Vereinbarungen über die Details der Zusammenarbeit das A und O einer konfliktfreien Zusammenarbeit. Die schriftliche Fixierung sollten Sie unbedingt einhalten, da im Streitfall in der Regel Sie die für Sie entscheidenden Umstände darlegen und beweisen müssen!

Vereinbarung über die Kennzeichnungspflicht

Die Vereinbarung über die Kennzeichnungspflicht sollten Sie keinesfalls vernachlässigen, da dies auch für die Wirksamkeit des Vertrages von Relevanz ist. Denn Werbevereinbarungen können sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn diese die Veröffentlichung ohne Kennzeichnung vorsehen, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urt. v. 31.10.2006, Az. I-23 U 30/06).

Die Ausarbeitung und Festlegung aller möglichen und möglicherweise auch erst zukünftig eintretenden Details hilft möglichen Konflikten bei der Durchführung einer Werbekampagne im Vorfeld zu begegnen und sollte daher ernst genommen werden. Spielen Sie gedanklich alle Konstellationen ihrer Zusammenarbeit durch und verschriftlichen Sie mögliche Konsequenzen daraus.

YouTube-Video: "Influencer Marketing - Was ist erlaubt und wo sind die Grenzen? | WBS - Die Experten"
YouTube-Video: „Influencer Marketing – Was ist erlaubt und wo sind die Grenzen? | WBS – Die Experten“

Haftungsregelungen 

Vertrag unterschreiben

Ein rechtssicher gestalteter Influencer-Vertrag beschäftigt sich auch mit den Folgen bei eintretenden Problemen während, vor oder nach der Zusammenarbeit. Geregelt werden sollten insbesondere Haftungsfreistellungen bei Verstößen gegen die rechtlichen Kennzeichnungspflichten als Werbung, gegen die Nutzungsbedingungen der zur Veröffentlichung verwendeten sozialen Netzwerke sowie gegen sonstige Rechte Dritter, die möglicherweise auf Grundlage des Influencer-Beitrags gegen Sie geltend gemacht werden könnten, da der Influencer Ihr Produkt bewirbt. Denn da der Beitrag zwar von Ihnen in Auftrag gegeben wird, die Umsetzung jedoch weitgehend durch den Influencer selbst erfolgt, sollte er es auch sein, der sich für Verstöße gegen Gesetze und Richtlinien verantworten muss. Zu denken ist dabei beispielsweise an Kosten einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens, mit denen Sie konfrontiert werden, weil der Werbebeitrag mit Ihrem Produkt nicht als Werbung gekennzeichnet wurde. Auch muss der Influencer beachten, mit seinem Beitrag keine Rechte Dritter zu verletzen.

Exklusivitätsvereinbarungen

Die Bewerbung der eigenen Produkte durch einen Influencer macht immer nur dort Sinn, wo diese von dem Betrachter nicht aufgrund ihrer plakativen Darstellung auf den ersten Blick als Werbung enttarnt wird. Aus diesem Grund eignen sich einerseits Influencer, die nicht massenhaft Werbung in ihren Beiträgen machen und andererseits solche, die keine Konkurrenzprodukte oder Konkurrenzdienstleistungen bewerben. Denn dies kann die Werbewirkung unter Umständen verwässern. Aus diesem Grund bieten sich Exklusivitätsvereinbarungen an, mittels derer sich der Influencer verpflichtet, nur für Ihr Produkt Werbung zu machen. Dieses Recht kann dann beispielsweise zeitlich begrenzt werden oder nur für bestimmte soziale Netzwerke vereinbart werden. Aber beachten Sie: Je exklusiver Sie den Influencer buchen möchten, umso teurer wird in der Regel die Werbekampagne.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE verfügt über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Online-Marketing. Auch haben wir bereits zahlreiche Mandanten aus dem Bereich des Influencer-Wesens vertreten. Daher können wir Sie in diesem Gebiet umfassen beraten und mit Ihnen individuell Ihre rechtssichere Marketing-Strategie besprechen. 


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht


Medium durfte mit Fotos berichten: Demonstrant zeigt „Hitler-Gruß“ auf Anti-Israel-Demo

  • 11.12.2024

Inhalt Demonstrant wollte bebilderte Berichterstattung unterbinden LG Berlin: Informationsinteresse überwiegt Persönlichkeitsrecht Ein Mann zeigte auf einer Anti-Israel-Demonstration eine Geste, die von Zeugen und der Presse als „Hitler-Gruß“ interpretiert wurde. Eine identifizierende Berichterstattung darüber sei zulässig, urteilte das LG Berlin II. Sie diene der Veranschaulichung antisemitischer Tendenzen in der Öffentlichkeit […]

BILD siegt vor LG Berlin II: Teilnehmer an Pro-Palästina-Demo durfte gezeigt werden

  • 05.12.2024

Inhalt Demonstrant war auf Bild mit Greta Thunberg zu sehen Interessen des Demonstranten überwiegen nicht Demonstrationen sind öffentliche Veranstaltungen. Daher liegt es schon in der Natur der Sache, dass dort fleißig fotografiert und gefilmt wird – auch von der Presse. Und so gab es auch nach einer Pro-Palästina-Demo am […]

BGH zu Foto in Zeitschrift FREIZEIT SPASS: Drohnen-Foto von Michael Schumachers Mallorca-Anwesen erlaubt

  • 03.12.2024

Inhalt Vorinstanzen sahen rechtswidrigen Eingriff in Privatsphäre der Schumachers Burda-Verlag mit Erfolg vor dem BGH „Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Mallorca“. So betitelte die Boulevard-Zeitschrift „FREIZEIT SPASS“ einen Beitrag über das Anwesen der Familie Schumacher. Illustriert wurde es mit einer Drohnenaufnahme der Ferienvilla. Warum dies keinen rechtswidrigen Eingriff in […]