Zur Bundestagswahl 2021 sorgte die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ mit ihrem Aufruf auf ihren Plakaten „die Grünen zu hängen“ für Aufsehen. Das AG Zwickau verurteilte jetzt einen Landesvorsitzenden der Partei wegen Volksverhetzung.

Von Superikonoskop – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Die Justiz war sich bislang bei den Wahlplakaten der Kleinstpartei „III. Weg“ uneinig. Zu der Entscheidung, ob diese zum Wahlkampf hängen bleiben dürfen, berichteten wir schon damals. Nun musste sich das Amtsgericht (AG) Zwickau mit der Strafbarkeit der Beteiligten beschäftigten. Die Splitterpartei hängte die grünen Plakate mit dem Aufdruck „Hängt die Grünen“ in Sachsen und in Bayern zur Bundestagswahl auf. In weitaus kleineren Buchstaben war darunter der Satz „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt“ zu finden. Ein 38-Jähriger Landesvorsitzende der Partei musste sich nun vor Gericht verantworten. Dieser hatte Sondernutzungserlaubnisse für das Anbringen der Plakate erwirkt, diese selbst aufgehangen oder andere dazu beauftragt. Dabei wurden 23 Plakate an zwölf Standorten sichergestellt.

Die rechtliche Bewertung war zunächst umstritten

Zuletzt mussten sich die Verwaltungsgerichte mit der Thematik rund um die Wahlplakate beschäftigen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz (Beschl. v. 13.09.2021, Az. 7 L 393/21) gab dem Begehren der rechtsextremen Partei, die Plakate im sächsischen Zwickau hängen zu lassen, statt. Nach einer Beschwerde der Stadt, hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen (Beschl. v. 21.9.2021, Az. 6 B 360/21), diese Entscheidung wieder auf.

Ferner hatte das Landgericht München der Partei ebenfalls im September 2021 per einstweiliger Verfügung untersagt, den Wahlspruch öffentlich zu verwenden (Beschl. v. 17.09.2021, Az. 25 0 12449/21).

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Aber auch bei der Strafbarkeit waren sich Gerichte und Staatsanwaltschaft vorerst uneinig. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zwickau Ermittlungen zunächst ablehnte, musste die Generalstaatsanwaltschaft intervenieren. Auch das AG Zwickau eröffnete zunächst kein Hauptverfahren. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft wiederum erfolgreich mit einer Beschwerde.

Verurteilung wegen Volksverhetzung

Das AG Zwickau schloss sich mit seinem Urteil (Urt. v. 24.03.2023, Az. 26 Ds 120 Js 21865/21) dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Es verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 4.800 Euro wegen Volksverhetzung. Ein Helfer des 38-jährigen Partei-Funktionärs wurde zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt. Zwar werde im Wahlkampf auch mit harten Bandagen gestritten, in diesem Fall sei aber klar eine Schmerzgrenze überschritten worden, so Richter Frank Hoffmann. In einem ähnlich gelagerten Fall in München hatte das dortige Amtsgericht zwei Männer zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Neben der Volksverhetzung wurden die Plakate dort zudem noch als Aufruf zum Totschlag gewertet. Der Richter in München äußerte im Verfahren, er halte die Auffassung, ein solcher Wahlspruch wäre strafrechtlich nicht relevant, für schlicht abwegig. In beiden Prozessen wurden Rechtsmittel angekündigt.

Parteimitglieder der Grünen in ihrer Menschenwürde verletzt

Die Verteidigung des Partei-Funktionärs im Zwickauer Prozess plädierte auf Freispruch. Die Farbe Grün sei die Farbe des III. Weges und der Spruch lasse verschiedene Deutungen zu. Weiterhin sei mit Blick auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Justiz in der Vergangenheit, eine Strafbarkeit nicht ersichtlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft betonte hingegen, dass der Slogan klar auf die Partei Bündnis 90/Die Grünen bezogen sei. Er verletze deren Kandidaten und Mitglieder in ihrer Menschenwürde, mache sie öffentlich zu Freiwild und rufe zu Gewalt und Willkür auf. Diesem Antrag der Staatsanwaltschaft folgte das AG Zwickau.

jsc