Anfang des Jahres 2022 sorgte ein tschechischer Geschäftsmann mit einem YouTube-Video für Aufsehen: Es zeigte, wie er mit seinem Bugatti Chiron mit bis zu 417 km/h auf der A2 raste. Auch wenn auf dem Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbegrenzung herrscht, wurde das Geschehen viel diskutiert und führte sogar zu Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft.

Wie schnell darf man wirklich auf deutschen Autobahnen fahren? Diese Frage stellten sich viele nach dem viralen Video vom Tschechen Radim Passer, der mit seinem Supersportwagen hierzulange schneller als 400 km/h schnell fuhr. Die Staatsanwaltschaft Stendal nahm ein Ermittlungsverfahren gegen ihn auf. Es stand der Verdacht im Raum, dass er sich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Strafgesetzbuch schuldig gemacht haben könnte. Das Verfahren wurde nun allerdings offiziell eingestellt (Az. 108 Zs 806/22).

                § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Wer im Straßenverkehr […] sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]

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Freihändiges Rasen bleibt straflos

Die Staatsanwaltschaft gibt an, dass ein Tatnachweis bezüglich des Kraftfahrzeugrennens im vorliegenden Fall nicht geführt werden konnte. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen von der Norm „bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen“ nicht umfasst sein, auch wenn diese erheblich sind (BT-Drucksache 18/12964, Seite 6 oben). Doch genau das sei hier gegeben. Der Umstand, dass sich ein Mensch in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von annähernd 116 m je Sekunde fortbewegt, möge äußerst leichtsinnig und lebensmüde erscheinen, erfülle jedoch nicht ohne Weiteres den vorgenannten Straftatbestand.

Auch dass der Raser kurzzeitig freihändig gefahren sei, ändere nichts an seiner Straflosigkeit. Denn ein solches Verhalten habe der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung nur für Fahrradfahrer und Kraftradfahrer unter ein gesetzliches Verbot gestellt, während es einem Autofahrer nicht grundsätzlich verwehrt wird, die Hände vom Lenkrad zu nehmen. Da im Fall des Bugatti-Fahrers keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung festgestellt werden könne, wird auch eine Strafbarkeit wegen verkehrswidrigen und rücksichtlosen Verhaltens seitens der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. Betont wird allerdings, dass dies im Falle einer konkreten Gefährdung oder eines Kontrollverlusts anders hätte ausgehen können.

Geschwindigkeitsbegrenzung als Option?

In seiner Pressemitteilung zur Verfahrenseinstellung lässt es sich die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg nicht nehmen, zum Schluss noch einen Apell an den Bundestag zu richten. Wenn der Gesetzgeber nicht wolle, dass solche Szenarien vorkommen, könne er doch das Gesetz verändern. Und zwar insbesondere § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO, der besagt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen nicht gilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schlägt vor, dass eine Obergrenze von 200 km/h „womöglich Abhilfe schaffen“ könnte.

Tatsächlich scheint das Verhalten des Sportwagenfahrers nicht gegen das Gesetz verstoßen zu haben. Denn auch die sog. Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, die es seit 1978 gibt, ist im Grund genommen eine Empfehlung und kein Gesetz. Wer die Empfehlung auf einer Autobahn überschreitet, dabei aber sicher fährt und niemanden gefährdet, verhält sich nicht gesetzeswidrig. Zu beachten ist allerdings, dass die Lage anders aussehen kann, wenn es zu konkreten Gefahrsituationen oder sogar Unfällen kommt. Zum einen ist die Gefährdung des Straßenverkehrs eine Straftat, die man z.B. erfüllt, wenn man auf unübersichtlichen Streckenabschnitten zu schnell unterwegs ist. Weiterhin wird Rasern in Unfall-Prozessen meist eine Mitschuld zugesprochen, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer Fehler gemacht hat. Das kann einem gegebenenfalls sehr teuer zu stehen kommen und dazu führen, dass eine Kfz-Versicherung nicht mehr greift.

Raser-Fälle bislang Einzelfallentscheidungen

In anderen Fällen wurde die Richtgeschwindigkeit allerdings sehr wohl schon als Kriterium herangezogen, um ein verkehrswidriges oder rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr festzustellen. Das Oberlandesgericht Nürnberg z.B. urteilte, dass der Fahrer eines Mietwagens grob fahrlässig handelte, als er mit 200 km/h unterwegs war und dabei das Informationssystem des Wagens bediente (Urt. v. 02.05.2019, Az. 13 U 1296/17). Nach Ansicht der Richter müsse man sich ganz besonders aufs Fahren konzentrieren, wenn man schneller als 130 km/h fährt. Den Blick bei solchen Geschwindigkeiten auch nur kurz von der Fahrbahn abzuwenden, sei unentschuldbar. Die Schäden, die bei einem daraufhin geschehenen Unfall entstanden, musste er deshalb bezahlen, obwohl er mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart hatte.

Vor dem Hintergrund erscheint es durchaus kurios, dass das Bedienen des Informationssystems strenger bewertet wurde als das freihändige Fahren des Bugatti-Fahrers bei 417 km/h. Wahrscheinlich war es vor allem sein großes Glück, dass ihm tatsächlich keinerlei Gefährdung nachgewiesen werden konnte und es keinen Schaden gab.

ses

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