Im VW-Dieselskandal muss sich der BGH in Karlsruhe ab dem 2. September 2021 erstmals mit der Frage beschäftigen, ob Betroffenen auch beim Auto-Leasing Schadenersatz zusteht. In dem Fall geht es um einen Audi Q5, der mit dem Motor EA189 ausgestattet ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmals mit der Frage im Diesel-Abgasskandal zu beschäftigen, ob Betroffenen auch beim Auto-Leasing Schadensersatz zusteht (BGH, Az. VII ZR 192/20).

Das Verfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Audi AG dem Grunde nach für die Verwendung von EA189-Motoren in ihren Fahrzeugen haftet, und wie der Nutzungsvorteil zu bemessen ist, der auf den etwaigen Schadensersatzanspruch eines Leasingnehmers anzurechnen ist.

Sollte sich der BGH verbraucherfreundlich zeigen, dann können auch solche Kunden, die ihr Fahrzeug lediglich geleast haben, Schadensersatzansprüche u.a. gegen die Audi AG geltend machen. Schließlich haben sie überhöhte Leasingraten für ein mangelhaftes Fahrzeug bezahlt. Kunden können dann zumindest teilweise ihr Geld zurückverlangen. Außerdem können sie verlangen, dass die Audi AG das Fahrzeug zurücknimmt und den Leasingvertrag vorzeitig beendet.

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Trotz Leasing – Schadensersatz für manipulierten Audi Q5?

In dem Fall aus Baden-Württemberg leaste ein Mann ab Juni 2009 für vier Jahre von der Volkswagen Leasing GmbH seinen neuen Audi Q5. Er leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 437 € und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 €. Im Mai 2013 erwarb er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 80.000 für 25.680,74 € von einem anderen Unternehmen. Bei einem Kilometerstand von 170.000 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Mit seiner im Jahr 2019 erhobenen Klage verlangt der Mann im Wesentlichen die Erstattung seiner für das Leasing und den Kauf gezahlten Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Der BGH hat zwar bereits grundsätzlich entschieden, dass betroffene Diesel-Käufer ihr Auto an Volkswagen zurückgeben und sich – abzüglich des Wertverlusts für die gefahrenen Kilometer – den Kaufpreis erstatten lassen können. Noch offen ist jedoch die spannende und wichtige Frage, was beim Leasen gilt. Der Ausgang des Verfahrens ist immerhin für eine vierstellige Zahl von Verfahren relevant. Der Skandalmotor EA189 wurde bei VW entwickelt, aber auch bei der Konzerntochter Audi eingesetzt. Die Klage im vorliegenden Fall richtet sich direkt gegen die Audi AG.

Zur Information: Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern “mietet” es für einen vorher vereinbarten Zeitraum mit monatlichen Raten für die Nutzung. Im Fall des Klägers aus Baden-Württemberg waren dabei fast 26 000 Euro aufgelaufen. In der Vorinstanz hatte er nur zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sprach ihm zwar Schadenersatz für den Kaufpreis des Autos zu, jedoch nicht für das im Rahmen des Leasing ausgegebene Geld. Der Kläger legte Revision ein, ebenso wie Audi.

OLG Stuttgart bejahte Schadensersatzanspruch

Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte angenommen, dass dem Kläger gegen Audi ein Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zustehe, soweit er seine Ansprüche auf den Abschluss des Kaufvertrags im Mai 2013 stütze (OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2020, Az. 12 U 33/20). Audi treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ihrer angeblichen Unkenntnis von der manipulierten Motorsteuerungssoftware. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zuzüglich verschiedener Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Kauf gefahrenen 90.000 Kilometer, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens am 1. Januar 2017 begonnen. Der Kläger könne hingegen nicht Erstattung der aufgrund des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.976 € verlangen. Ein etwaiger Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der gegebenenfalls anzurechnende Nutzungsvorteil der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche.

Gegen das Hamburger OLG-Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger macht vor dem BGH geltend, das OLG Hamburg habe den während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteil zu hoch bewertet. Die insgesamt gefahrenen 170.000 Kilometer seien einheitlich nach der für den Kauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) zu bewerten, ausgehend vom Neupreis des Fahrzeugs.

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