Das Vergleichsportal Verivox muss künftig seine Vergleiche von Privathaftpflichtversicherungen mit einem ausdrücklichen Hinweis auf seine eingeschränkte Marktauswahl anbieten. Dies entschied das OLG Karlsruhe, nachdem die vzbz gegen das Unternehmen geklagt hatte. Indem es zuvor nur die Versicherer anzeigte, mit denen eine Vermittlerprovision vereinbart war, habe Verivox gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Das Vergleichsportal Verivox bietet im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen an. Das Angebot beschränkte sich in der Vergangenheit dabei auf Versicherer, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Es fehlten daher viele große Versicherer im Angebot der Plattform, so beispielsweise die Allianz, HUK-COBURG, Continentale, WWK und die Württembergische. Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen waren im Angebot des Portals lediglich 48 Prozent des Marktes abgebildet.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und klagte gegen das Vergleichsportal. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab der Klage statt und verpflichtete Verivox, künftig auf die beschränkte Auswahl ausdrücklich hinweisen zu müssen.

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Vollständige Abbildung aller Versicherer nicht verpflichtend

Verivox sei grundsätzlich nicht verpflichtet, alle Versicherer des Marktes vollständig abzubilden, so das OLG Karlsruhe. Das Versicherungsvertragsgesetz sehe zwar vor, dass Versicherungsmakler verpflichtet seien, ihren Empfehlungen eine hinreichende Zahl von Versicherern zu Grunde zu legen. Es sei aber nicht bestimmt, dass jegliche Versicherer erfasst sein müssten. Verivox Praxis, nur ausgewählte Versicherer zum Vergleich anzubieten, sei daher noch nicht gesetzeswidrig.

Dafür Hinweispflicht auf beschränkte Auswahl

Das Versicherungsvertragsgesetz bestimme aber auch, dass Versicherungsmakler, die nur eine beschränkte Auswahl an Versicherern anbieten, ausdrücklich darauf hinweisen müssen und zusätzlich mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.

Zwar habe das Portal einen Hinweis auf die begrenzte Auswahl erbracht. Dieser sei aber hinter zwei Links auf der Internetseite versteckt gewesen. Mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ sei für Kunden nicht klar gewesen, was sich hinter dem Link verbirgt, sodass für sie kein Anlass bestand, dahinter nähere Angaben über eine eingeschränkte Marktauswahl zu vermuten. Der Hinweis sei damit nicht mehr transparent für Kunden einsehbar gewesen, sodass ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorgelegen habe.

Zudem fehlte es nach Ansicht des Gerichts an Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs. Auf der Webseite seien keinerlei Informationen darüber enthalten gewesen, welche Informationen die Plattform dem Vergleich zugrunde lege und wie sie diese erlangt habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung, die die Streitigkeit hat, ist es gut möglich, dass die Sache tatsächlich vor dem BGH landen wird.

lpo