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Gewinnspiele

Gewinnspiele sind insbesondere im Internet ein beliebtes Marketinginstrument. Mit Gewinnspielen lässt sich, unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer, die Bekanntheit der Marke steigern. Wir erklären Ihnen, was es aus rechtlicher Sicht zu beachten gibt.

Gewinnspiele, Preisausschreiben, Glücksspiele

Wenn Unternehmen Preise an Kunden oder mögliche Interessenten verteilen möchten, können sie sich verschiedener Spielmethoden bedienen. Sie können Gewinnspiele als Preisausschreiben, Glücksspiel oder klassisches Gewinnspiel konzipieren. Je nachdem, welche Spielart sie auswählen, hat dies jedoch juristische Konsequenzen.

Besonders beliebt ist ein Spiel, bei dem aus einer Gruppe von Teilnehmern per Los ein oder mehrere Gewinner ermittelt werden. Diese Spiele sind also zufallsbasiert, da der Gewinn zufällig auf die Teilnehmer verteilt wird. Solche zufallsbasierten Spiele dürfen nicht gegen Entgelt angeboten werden, da sie ansonsten als Glücksspiel zu werten sind. Glücksspiel ist in Deutschland sehr stark reguliert, so dass das Anbieten oder Veranstalten von Glücksspiel behördlich genehmigungspflichtig ist. Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel veranstaltet macht sich gemäß § 284 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Link zum YouTube-Video Gewinnspiele
YouTube-Video: „Gewinnspiele“ (Stand: 21.09.2015)
Vier Orangefarbene Würfel als Symbolbild für Glücksspiel

Jedoch liegt nicht automatisch eine Entgeltlichkeit vor, wenn die Teilnehmer für die Teilnahme Geld ausgeben müssen. So darf die Teilnahme an einem Gewinnspiel durchaus davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmtes Produkt gekauft werden muss. Der Preis für dieses Produkt darf allerdings nicht höher sein als sonst sein. Wenn die Kosten des Gewinnspiels beim Produkt eingepreist werden, dann liegt in der Regel ein verdecktes Glücksspiel vor.

Wenn die Gewinnermittlung nicht durch Zufall erfolgt, etwa wenn eine Jury einen Sieger bestimmt, dann kann auch eine Entgeltlichkeit grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Wettbewerb als Glücksspiel zu werten ist. Jedoch sollte auch bei solchen Spielen auf ein erhebliches Entgelt verzichtet werden, da es häufig Streit darum gibt, ob ein Spiel den Gewinn nun zufällig verteilt oder nicht. Als unerhebliches und damit zulässiges Entgelt sind beispielsweise Übertragungskosten anerkannt, also Porto oder Telefongebühren.

Was ist zu beachten?

Die Teilnahmebedingungen sind der wichtigste Bestandteil des Gewinnspiels. In diesen Bedingungen kann der Veranstalter die Spielregeln festlegen, nach denen das Gewinnspiel abläuft. Aus Transparenzgesichtspunkten ist der Veranstalter hierzu sogar verpflichtet.

Die Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen sollten zu den folgenden Punkten Informationen enthalten. Diese Liste ist nicht zwingend und erhebt auch sonst keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Name des Gewinnspiels: Wenn das Gewinnspiel einen Namen hat, sollte dieser genannt werden. Denn wenn auf verschiedenen Kanälen die Teilnahme ermöglicht wird, darf beim Teilnehmer nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um mehrere Gewinnspiele.
  • Name des Veranstalters: Der Anbieter eines Gewinnspiels muss sich selbst klar erkennbar machen, damit er den Transparenzgrundsätzen gerecht wird.
  • Wer kann teilnehmen? Es ist in den meisten Fällen sinnvoll, die Teilnahme von bestimmten Kriterien, wie beispielsweise der Volljährigkeit, abhängig zu machen. Dadurch erspart man sich die strengen Regeln des Jugendschutzes.
  • Wie kann teilgenommen werden? Die konkreten Teilnahmemodalitäten sind das Herzstück der Teilnahmebedingungen. Hier wird festgelegt, was der Teilnehmer tun muss, um an der Verlosung teilzunehmen. Hier sollten alle Übermittlungswege dargestellt werden und es darf dabei nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um mehrere Spiele handelt. An dieser Stelle kann auch geregelt werden, welche Aufgaben gegebenenfalls erfüllt werden müssen.
  • Teilnahmeschluss: Um den flüssigen Ablauf zu garantieren und den Teilnehmern eine entsprechende Frist zu setzen, sollte ein Teilnahmeschluss oder Einsendeschluss festgelegt werden.
  • Die Gewinne: Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Gewinne zu benennen. Jedoch sollte er nur solche Gewinne nennen, die tatsächlich verteilt werden, da er ansonsten einen Wettbewerbsverstoß beginge. Ebenso muss an dieser Stelle auf mögliche versteckte Kosten hingewiesen werden. Etwa wenn eine Übernachtung verlost wird, die Tatsache, dass Ab- und Anreise separat zu bezahlen sind.
  • Gewinnermittlung: In den Teilnahmebedingungen sollte das Verfahren beschrieben werden, mittels dessen der Gewinner bestimmt wird. Dies dient zum einen der Transparenz, kann aber auch die Abgrenzung vom Glücksspiel deutlich erleichtern.
  • Gewinnabwicklung: Üblich ist außerdem eine Regelung zur Abwicklung des Gewinns – also etwa wie der Gewinner kontaktiert wird, ob und wie der Gewinner reagieren muss und schließlich was passiert, wenn der Gewinn nicht an den ursprünglichen Gewinner ausgekehrt werden kann.

Wie diese Teilnahmebedingungen im Rahmen der Werbung für das Spiel einbezogen werden müssen, hängt von der Präsentation der Werbung ab. Wenn im Internet auf die Verlosung aufmerksam gemacht wird, muss in der Regel mindestens ein Link zu den gesamten Teilnahmebedingungen zur Verfügung gestellt werden. Denn im Internet hat der Veranstalter genug Möglichkeiten, sodass es ihm zumutbar ist, die kompletten Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Dagegen ist schon grafisch auf einem Plakat nicht ausreichend Gestaltungsspielraum vorhanden, um die Teilnahmebedingungen im gesamten Umfang zu präsentieren. Daher kann man sich in solchen Fällen darauf beschränken, den Teilnahmeschluss zu nennen und auf ungewöhnliche Bedingungen aufmerksam zu machen. Als ungewöhnliche Bedingungen versteht man solche Klauseln, mit denen der Verbraucher in der Regel nicht rechnet. Solche überraschenden oder unerwarteten Bedingungen können Beschränkungen des Teilnahmealters oder die Verwendung von Daten zu Werbezwecken sein. Klar ist jedoch auch, dass der Teilnehmer vor der Teilnahme zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme der vollen Teilnahmebedingungen erhalten muss.

Im Grunde dienen all diese Überlegungen zu den Teilnahmebedingungen dem Ziel, das Gewinnspiel möglichst transparent zu gestalten. Die Modalitäten der Teilnahme sollen klar und eindeutig aus den Bedingungen ersichtlich werden. Um diese Transparenz zu gewährleisten, sollen die Teilnahmebedingungen leicht verfügbar sein und insbesondere eindeutig den Zeitraum des Spiels und die Art der Gewinnermittlung bezeichnen. Ebenso sollte klar werden, was es zu gewinnen gibt und welche Kosten dabei gegebenenfalls anfallen.

Schließlich sollten Gewinnspiele wie Werbung als solche gekennzeichnet werden, so dass transparent wird, dass es sich um eine Chance und kein sicheres Versprechen handelt. Dies ergibt sich für den Online- Bereich für Gewinnspiele aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG).

Das Koppelungsverbot

Grundsätzlich sollen Gewinnspiele entgeltfrei sein, damit sie zum einen nicht als Glücksspiel gewertet werden können. Zum anderen soll aber auch nicht unlauter auf das Marktverhalten der Kunden eingewirkt werden, indem man sie mit Gewinnspielen zum Kauf bestimmter Produkte veranlasst. Daher war die Kopplung von Warenabsatz und Spielteilnahme mit einem sogenannten Kopplungsverbot in Deutschland grundsätzlich verboten. Dieses Kopplungsverbot wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgehoben, da die restriktive deutsche Regelung mit europäischem Recht nicht vereinbar war.

Jedoch bedeutet das nicht, dass jede Form der Kopplung von Warenerwerb und Teilnahme am Gewinnspiel zulässig ist. In bestimmten Fällen kann die Kopplung nach wie vor unlauter sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Gewinnchance das Marktverhalten entscheidend beeinflusst, wenn also zum Beispiel ein sehr hoher Gewinn in Aussicht gestellt wird oder eine sehr hohe Gewinnwahrscheinlichkeit besteht.

Andere Informationspflichten

Für Gewinnspiele im Internet gelten zusätzlich die allgemeinen Informationspflichten nach dem TMG. Es sind also insbesondere die entsprechenden Impressumspflichten.

Hinzu kommen noch diverse spezialgesetzliche Informationspflichten. Etwa müssen, wenn es um Heilmittel geht, auch die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) beachtet werden.

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Datenschutz

Gerade im Hinblick auf die kürzlich in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist auch bei Gewinnspielen der Datenschutz ein wichtiges Thema. Unproblematisch nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war die Erhebung von Daten, die zur Durchführung des Gewinnspiels unbedingt erforderlich sind. Auch die DSGVO stellt sich dem nicht entgegen, sodass die Datenerhebung dann zulässig ist, wenn die Daten ausschließlich zu Durchführung des Gewinnspiels erfolgt und nur die Daten erhoben werden, die hierfür tatsächlich erforderlich sind. Es gilt insofern der Grundsatz der Datenminimierung.

Wenn die erlangten Daten auch zur Werbenutzung verwendet werden sollen, dann ist eine explizite Einwilligung des Verbrauchers beziehungsweise Betroffenen erforderlich. Es empfiehlt sich, diese im sogenannten Double-Opt-In-Verfahren einzuholen.

Hier erfahren Sie mehr über erfolgreiches Online- und E-Mail-Marketing.

Wenn die Daten auch für Werbeanzeigen verwendet werden sollen, muss bereits in den Teilnahmebedingungen bzw. einer entsprechenden Datenschutzerklärung darüber aufgeklärt werden, wie genau die Teilnehmerdaten verwendet werden, also ob die Daten weitergegeben werden und welche Art von Werbung damit verbreitet werden soll.

DSGVO

Regelmäßig werden Gewinnspiele für die Datenerhebung veranstaltet, um also Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Werbung zu schalten. Daher möchten die Veranstalter häufig die Einwilligung in das Empfangen von Werbung zur Bedingung für die Teilnahme am Gewinnspiel machen. Dies stellt zum einen eine ungewöhnliche Klausel dar, auf die immer hingewiesen werden müsste. Zum anderen handelt es sich dabei um eine Verknüpfung von erforderlicher Datenerhebung für die Teilnahme und nicht erforderlicher Werbeeinwilligung. Dies war nach dem BDSG zwar nicht unproblematisch, aber dennoch umsetzbar.

Mit der neuen DSGVO stellt sich die Frage, ob eine solche Verknüpfung noch zulässig ist. Im Erwägungsgrund 43 Satz 2 DSGVO heißt es:

Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.“

Nach dieser Regelung müsste man im Falle der Werbeeinwilligung beim Gewinnspiel dazu kommen, dass eine Einwilligung nicht freiwillig erteilt und daher unzulässig ist, denn zur Erfüllung des Vertrages, also der Durchführung des Gewinnspiels, ist die Einwilligung bezüglich der Werbung nicht erforderlich.

Daher bietet sich als sicherste Alternative nur das Entkoppeln der beiden Handlungen an, also die Trennung von Werbeeinwilligung auf der einen und Teilnahme am Gewinnspiel auf der anderen Seite. Dieses Ergebnis dürfte für die meisten Veranstalter unbefriedigend sein.

Das bayerische Landesamt für Datenschutz hat sich in einer Stellungnahme zu diesem Thema gegen ein Kopplungsverbot ausgesprochen und die Möglichkeit aufgezeigt, dass der Teilnehmer die Gewinnchance mit seinen Daten „bezahlt“. Es soll also nicht eine einseitige Verpflichtung entstehen, sondern ein Vertrag, der beide Seiten verpflichtet. Auf diese Weise wäre die Werbeeinwilligung für die Teilnahme am Gewinnspiel erforderlich und somit grundsätzlich zulässig. Jedoch ergibt sich daraus das Folgeproblem, ob ein Gewinnspiel, bei dem der Teilnehmer mit seinen Daten bezahlt, noch unentgeltlich ist.

Diese aktuellen Fragestellungen sind noch nicht beantwortet und müssen wohl in Zukunft durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung beantwortet werden. Jedoch ist noch nicht absehbar, wie sich die rechtliche Situation konkret entwickelt.

Folgen der Nichteinhaltung

Wenn die Regeln für Gewinnspiele nicht eingehalten werden, liegt häufig ein Wettbewerbsverstoß vor, der von Wettbewerbern abgemahnt werden kann. Dies führt zu einem Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers und hat in der Regel auch zur Folge, dass die Abmahnkosten ersetzt werden müssen.

Aus diesem Unterlassungsanspruch folgt dann, dass das Gewinnspiel sofort beendet werden muss und auch der Gewinn nicht mehr ausgeschüttet werden darf. Daraus entsteht den Unternehmen häufig ein Imageschaden, der meist schlimmer ist als die finanzielle Pflicht, die Abmahnkosten zu ersetzen.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Gewinnspiele sind ein äußerst effektives Marketinginstrument, das sich gerade im Internet hoher Beliebtheit erfreut. Bei der Gestaltung der Teilnahmebedingungen eröffnen sich viele Möglichkeiten, die eigene Zielgruppe anzusprechen. Es gibt jedoch auch einige Fallstricke, die zu lästigen Abmahnungen führen können.

Daher empfiehlt es sich, bei der Konzeption und konkreten Ausgestaltung von Gewinnspielen einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der Ihnen auch zu aktuellen Entwicklungen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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