Netflix muss seine Preiserhöhungen zurücknehmen! Das LG Köln hat den Streaminganbieter zu Rückzahlungen an unseren Mandanten verurteilt und erklärt mehrere Preissteigerungen für unwirksam. Die Entscheidung hat enorme Bedeutung für Millionen Kunden in Deutschland. Rechtsanwalt Prof. Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS.LEGAL erläutert im Folgenden das Urteil.

[UPDATE]: Die Netflix-Presseabteilung verbreitet über die Medien, dass das nachfolgend geschilderte Urteil des Landgerichts Köln nur eines von vielen Urteilen sei, andere Gerichte hätten bereits anders entschieden. Uns ist jedoch kein Urteil bekannt in dem über die Pop-up-Fenster von Netflix entschieden worden ist.
Unserer Meinung nach ist dies die einzige Entscheidung die besagt, dass die Pop-up-Fenster in der bisherigen Form unwirksam sind. Insofern gibt es, soweit wir das sehen können, keine gegenteiligen Entscheidungen.
Außerdem wird in den Medien verbreitet, dass Netflix die Praxis im letzten Jahr geändert hat und die Pop-up-Fenster jetzt mit einem anderen Text versehen werden. Hier ist uns nicht bekannt, welchen Text Netflix nunmehr verwendet. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass Nutzer für die Vergangenheit ihre Gelder zurückfordern können, denn zumindest in der Vergangenheit waren die Preiserhöhungen rechtswidrig. Wir bezweifeln im übrigen auch, dass die Pop-up-Fenster nunmehr legal sind. Das ist erst einmal eine Behauptung, die so von Netflix in den Raum gestellt worden ist. Deren Rechtmäßigkeit wäre erst noch von den Gerichten zu überprüfen [UPDATE ENDE].
Rechtsanwalt Prof. Christian Solmecke: „Wir haben für unseren Mandanten einen wichtigen Sieg gegen den Streaming-Giganten Netflix errungen. Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass Netflix mehrere Preiserhöhungen aus den Jahren 2017, 2019 und 2022 zu Unrecht vorgenommen hat. Diese Preiserhöhungen erachtete das LG entsprechend für unwirksam. Netflix darf seine Preise künftig nicht mehr einfach einseitig erhöhen. Bereits gezahlte Preisaufschläge seit 2019 muss Netflix nun an unseren Mandanten zurückzahlen. Die Richter des LG Köln urteilten, dass unser Mandant zur Zahlung der höheren Beiträge nie verpflichtet war und es an einer wirksamen Vertragsänderung fehlte (LG Köln, Urteil vom 15.05.2025, Az. 6 S 114/23).
Dieses Urteil ist ein Weckruf für die gesamte Digitalwirtschaft. Verbraucher haben auch im Online-Bereich ein Recht auf Vertragsklarheit. Fakt ist: Ein Klick auf einen vermeintlich zustimmenden Button reicht nicht aus, wenn der Nutzer gar nicht erkennt, dass es sich um ein Vertragsangebot handeln soll.“
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Hintergrund der Entscheidung
Unser Mandant hatte ursprünglich ein Netflix-Abo für eine Gebühr von monatlich 11,99 Euro abgeschlossen. Netflix erhöhte die Preise in den Jahren 2017, 2019 und 2022 jeweils schrittweise bis auf insgesamt 17,99 Euro.
Netflix hatte die diese Preissteigerungen über sogenannte Pop-up-Fenster innerhalb der Plattform angekündigt. Darin hieß es etwa: „Am … wird Ihr monatlicher Preis auf … erhöht“. Unterhalb dieser Ankündigung erschien ein Button mit der Aufschrift „Preiserhöhung zustimmen“. Alternativ wurde unserem Mandanten nur die Möglichkeit gegeben, ein „Downgrade“ seines Abos in Kauf zu nehmen. Ohne die eine oder Variante auszuwählen, hätte er Netflix nicht mehr nutzen können.
Netflix-Klausel zu einseitiger Preiserhöhung unwirksam

Genau hierin sah das LG Köln ein unzulässiges Verhalten von Netflix: Das Gericht urteilte, dass es in diesem Kontext an einer echten Willenserklärung unseres Mandanten fehle. Er hatte die Einblendung nicht als freiwilliges Vertragsangebot verstanden, sondern als bloße Information über eine bereits beschlossene Preisänderung. Somit handele es sich nicht um ein Angebot von Netflix und es sei kein Änderungsvertrag zustande gekommen, so das LG.
„Es geht nicht darum, ob irgendwo ein Button geklickt wurde. Es geht darum, ob dieser Klick eine rechtlich wirksame Zustimmung darstellt und genau das hat das LG nun völlig zu Recht verneint“, so Solmecke. „Wer den Eindruck erweckt, der Preis werde ohnehin erhöht, der kann sich nicht hinter einem Zustimmungs-Button verstecken.
Besonders deutlich wird das Urteil in Bezug auf die AGB von Netflix. Die Klausel zur einseitigen Preisanpassung (Ziffer 3.5 der Netflix-AGB) wurde vom LG Köln nun für unwirksam erklärt. Die von Netflix verwendete Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie ausschließlich eine einseitige Preiserhöhungsbefugnis zugunsten des Anbieters vorsieht, ohne zugleich eine korrespondierende Verpflichtung zur Preissenkung bei gesunkenen Kosten zu enthalten. Eine solche einseitige Gestaltung benachteiligt den Kunden unangemessen. Das dem Kunden eingeräumte Kündigungsrecht vermag diese Unausgewogenheit nicht auszugleichen und führt nicht zur Wirksamkeit der Klausel, so das LG.“
Das LG schloss sich damit der Rechtsauffassung des Kammergerichts (KG) Berlin (Urteil vom 15.11.2023, Az. 23 U 15/22) an und stützte sich zusätzlich auf zwei aktuelle Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) aus Januar und Februar 2025 (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 und 27. Februar 2025, Az. III ZR 407/23).
Das LG Köln wies auch den Vergleich von Netflix mit früheren Entscheidungen zu sozialen Netzwerken ausdrücklich zurück. Dort sei es lediglich um Änderungen von Nutzungsbedingungen zur kostenfreien Nutzung des Sozialen Netzwerks gegangen. Im aktuellen Fall jedoch gehe es um die Hauptleistungspflicht, nämlich die Zahlungspflicht des Kunden. Das sei rechtlich nicht vergleichbar.
Netflix muss daher nun knapp 200 Euro an unseren Mandanten für alle überhöhten Zahlungen seit 2019 zurückzahlen. Ansprüche aus den Jahren 2017 und 2018 seien verjährt, da die Rückzahlungsansprüche der Regelverjährung von drei Jahren (§§195, 199 BGB) unterliegen und deswegen die „Zuvielzahlung“ trotz unwirksamer Klauseln nicht zurückgefordert werden können.
Die Revision zum BGH ließ das LG nicht zu. Die zentralen Rechtsfragen seien bereits höchstrichterlich geklärt.
Christian Solmecke: „Das Urteil macht klar: Die Zeit der stillschweigenden Preisänderungen ist vorbei. Auch Streaminganbieter müssen sich an geltendes Recht halten und können ihre Preise nur mit Zustimmung der Kunden oder bei Neuverträgen erhöhen. Wer einen Streamingvertrag abschließt, darf darauf vertrauen, dass sich die Konditionen von Anbietern wie Netflix nicht einseitig verändert werden. Das betrifft nicht nur unseren Mandanten. Millionen Netflix-Nutzer sind von der Entscheidung betroffen und können nun ihre zu viel gezahlten Beiträge der letzten Jahre zurückfordern.“
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