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Verträge für Veranstaltungen – Erstellung und Prüfung

Neben der Tonträgerverwertung sind Veranstaltungen wie Konzerte oder Tourneen das zweite große Standbein der Musikindustrie. An derartigen Events ist jedoch nicht nur eine Vielzahl von verschiedenen Parteien beteiligt, sondern auch die Vertragslage ist sehr unübersichtlich.

Wir beraten wir Sie vor allem zu folgenden Verträgen:

  • Konzert- oder Aufführungsvertrag
  • Künstler- oder Engagementvertrag
  • Management- oder Agenturvertrag
  • Miet- und Pachtvertrag
  • Subunternehmervertrag
  • Messebeteiligungsvertrag
  • Vermarktungs- oder Sponsoringvertrag

Die zentralen Vertragsparteien bei allen Veranstaltungsverträgen sind die Künstler auf der einen und der Veranstalter auf der anderen Seite. Veranstalter ist derjenige, der die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Veranstaltung übernimmt.

Konzert

Unsere Tätigkeiten am Beispiel der Konzert- und Tournee-Verträge

Gegenstand eines Konzertvertrags ist die Erbringung einer künstlerischen Leistung für eine angemessene Vergütung. Der oder die Künstler verpflichten sich auf Grundlage des Konzertvertrags zu einer ausschließlich musikalischen Darbietung auf einer konkreten Konzertveranstaltung. Der Veranstalter hingegen ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und die vertraglich festgelegten Rahmenbedingungen zu erfüllen. Was alles dazu gehört, variiert je nach Bedürfnissen der Künstler. Beispiele sind die Herrichtung des Veranstaltungsorts, die Zurverfügungstellung von Licht- und Tontechnik samt Technikern, die Werbung und die Bereitstellung von Verpflegung und Personal.

Ein Tournee-Vertrag unterscheidet sich nicht besonders von einem Konzertvertrag. Vertragsgegenstand hier ist jedoch nicht nur ein konkretes Konzert, sondern eine vertraglich festgelegte Anzahl von Konzerten. Insbesondere wird durch eine größere Anzahl von Konzertverpflichtungen kein Arbeitnehmerverhältnis des Künstlers gegenüber dem Veranstalter begründet.

Kooperationsvereinbarung

Bei der Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist es, den Künstlern den gesamten Umsatz zuzusprechen und den Veranstalter daran in einem geringen Umfang zu beteiligen. Damit einher geht aber grundsätzlich auch eine komplette Risikoverlagerung auf die Künstler.

Eine entsprechende Regelung ist auch im Verhältnis von mehreren Veranstaltern untereinander bei einer größeren Tournee möglich. Ein Hauptorganisator übernimmt das Verlustrisiko und erhält den gesamten Umsatz. Die einzelnen örtlichen Veranstalter werden schließlich am Umsatz beteiligt.

Problematisch an diesem System ist die Risikoverteilung. Viele Künstler und Organisatoren wollen oder können ein solches Risiko nicht übernehmen. Daher sind Vergütungsmodelle, in denen Umsatz und Risikoverteilung gleichermaßen aufgeteilt sind, nicht unüblich. Wird ein solches Vergütungsmodell Vertragsgegenstand, besteht zwischen den Vertragsparteien eine Kooperationsvereinbarung.

Individuelle Beratung

Die genaue Vertragsausgestaltung ist gerade bei größeren Konzertveranstaltungen und Tourneen eine Frage des Einzelfalls. Da bei Projekten dieser Größenordnung immer viel Geld und ein enormes Risiko im Spiel sind, ist eine anwaltliche Beratung bei der Vertragsgestaltung zu empfehlen.

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Durchsetzung vertraglicher Ansprüche bei der Umsetzung von Events

Bei der Planung und Durchführung von Events und Veranstaltungen kommen in vielen Fällen verschiedene Partner zusammen, die ihre jeweilige Kernkompetenz in den Ablauf einer Veranstaltung einbringen können. Das Zusammenarbeiten verschiedener Unternehmen birgt immer das Risiko von Konflikten. Gerade mit Bezug auf Events und Veranstaltungen ist das Risiko hoch, dass der Ausfall oder die Schlechtleistung Einzelner das Gelingen der Gesamtplanung in Frage stellen, da Veranstaltungen in den meisten Fällen einen sehr engen Zeitrahmen haben. Zeitausfälle sind hierbei regelmäßig nur schwer auszugleichen. Wenn das Licht während eines Konzertes ausfällt oder der Strom während einer Sportveranstaltung, ist die Veranstaltung je nach Umständen einfach zu Ende. Deutlich wird, dass gerade im Veranstaltungssektor die Zuverlässig der Vertragspartner und das Einhalten fixer Zusagen unentbehrlich sind, um erfolgreiche Veranstaltungen durchführen zu können.

Probleme mit Vertragspartnern

Veranstaltungen und Events haben meistens eine lange Planungsphase. Wird im Zuge der Planung deutlich, dass Partnerunternehmen keine ausreichende vertragsgemäße Leistung erbringen, bietet sich die Möglichkeit, außergerichtlich auf Erfüllung des Vertrages zu drängen oder diesen Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen. Detaillierte rechtssichere Regelungen bezüglich Vertragsstrafen und Schadensersatz für den Fall des Ausfalles oder der Nichterfüllung helfen, etwaige Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen.

Wir sind bekannt aus


Wie WBS Ihnen bei Ihren Veranstaltungsverträgen helfen kann

Die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche fällt dann leichter, wenn Ansprüche vertraglich sauber geregelt und ausgearbeitet sind. Schon im Vorfeld etwaiger Probleme kann Ihnen unsere Beratung helfen, bekannte branchenspezifische Problemfelder zu erkennen und adäquate Lösungswege zu finden. So lässt sich die Gefahr von zukünftigen Konflikten mindern und das Ausmaß eines möglichen Schadens reduzieren.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Ausarbeitung und Prüfung Ihrer Veranstaltungsverträge. Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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