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Was tun?

IPPC LAW Abmahnung erhalten


Abmahnung wegen Musiknutzung?

Achtung: Aktuell (Stand September 2024) mahnt IPPC Law verstärkt Unternehmen ab, die Musik auf Social-Media-Plattformen wie TikTok oder Instagram verwenden. Wenn auch Sie wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung einer Tonaufnahme abgemahnt wurden, erhalten Sie alle Informationen dazu auf unserer eigenen Seite unter:


Täglich kontaktieren uns Personen, die eine Abmahnung von der Kanzlei IPPC LAW erhalten haben. Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin, ist eine Kanzlei, die sich hauptsächlich mit Urheberrecht und geistigem Eigentum befasst.

Sollten Sie selbst eine Abmahnung von IPPC LAW zugeschickt bekommen haben, ist unser erster Rat: Ruhig bleiben! Jeden Tag verschicken Abmahnkanzleien solche Abmahnungen tausendfach. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass all diese Abmahnungen auch rechtmäßig verschickt worden sind.

Dabei sind die Abmahnungen immer nach dem gleichen Schema aufgebaut und werden standardisiert versendet. Das ist gut – denn in vielen Fällen ist es deshalb möglich die Abmahnungen rechtlich anzugreifen, da sie nicht individuell auf den Einzelfall angepasst werden.

Unser Anwaltsteam rund um Christian Solmecke sind Experten auf dem Gebiet des Filesharing und das Vorgehen gegen unrechtmäßig ausgesprochene Abmahnungen gehört zu unserem täglichen Geschäft. Wir gehen für Sie gegen die Abmahnung vor und bewahren Sie vor einer nicht notwendigen Klage.

YouTube-Video: Abmahnung für Filesharing bekommen? – Was du auf keinen Fall machen solltest!
YouTube-Video: Abmahnung für Filesharing bekommen? – Was du auf keinen Fall machen solltest!

Wir raten Ihnen zunächst, den Forderungen der Kanzlei IPPC LAW nicht nachzukommen. Insbesondere raten wir davon ab, die beigelegte Musterunterlassungserklärung oder den beigelegten Vergleichsvorschlag zu unterschreiben!

Lassen Sie sich einfach von uns in einem kostenlosen Erstgespräch hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten beraten! Rufen Sie uns doch einfach an! 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder füllen Sie das folgende Formular aus:

Zwar mahnt IPPC Law Pornofilme ab, doch keinesfalls sollten Sie deshalb aus falscher Scham voreilig hohe Geldbeträge zahlen! Hinter IPPC Law steckt der bekannte Berliner Abmahn-Anwalt Daniel Sebastian. Wir haben bereits tausende Betroffene gegen IPPC Law und gegen Daniel Sebastian vertreten, kennen das Vorgehen haargenau und wissen daher, wie wir Ihnen und Ihrem Portemonnaie effektiv, schnell und zielführend behilflich sein können.

Wie sieht eine Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW genau aus?

Eine Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW ist genauso wie bei anderen professionellen Abmahnkanzleien immer wieder gleich aufgebaut. Es handelt sich dabei um eine standardisierte Abmahnung. Die Abmahnung ist in der Regel wie folgt aufgebaut:

Zuerst schreibt Ihnen IPPC LAW, warum Sie angeschrieben werden. Die Kanzlei sei damit beauftragt worden, die Rechte einer Firma durchzusetzen, die Inhaber von Rechten über ein bestimmtes Filmwerk innehaben.

Dann erklärt IPPC LAW, warum ausgerechnet Sie angeschrieben werden: Man gehe davon aus, dass Sie Rechte des Mandanten der Kanzlei verletzt haben, indem über eine bestimmte IP-Adresse an einem konkreten Datum das abgemahnte Filmwerk öffentlich zum Download angeboten wurde und diese IP-Adresse Ihrem Internetanschluss zugeordnet worden ist.

Dann wird erklärt, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine Urheberrechtsverletzung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt, da Sie nicht die erforderlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung besitzen.

Diese Rechte würden ausschließlich des Mandanten von IPPC LAW zustehen. Es wird dann erklärt, dass es eine tatsächliche Vermutung gibt, dass Sie der Täter der Rechtsverletzung sind, da Sie als Anschlussinhaber ermittelt wurden und dass es Ihnen obliegt diese Vermutung zu erschüttern.

Sie müssen aber erstmal keine Angaben an die Kanzlei IPPC Law machen. Dies bedeutet nur, dass Sie darlegen müssten, dass Sie selbst die Rechte des Rechteinhabers des abgemahnten Werks nicht verletzt haben. Ein pauschales Bestreiten wie „Das war ich nicht“ reicht dabei nicht aus. Vielmehr müssten Sie konkret darlegen, wer sonst die Möglichkeit gehabt hätte, die Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Eine aktuelle IPPC Law-Abmahnung, 1 Seite
Eine aktuelle IPPC Law-Abmahnung, 1 Seite

Trotz allem raten wir davon ab, überhaupt Angaben zu machen, bevor Sie sich mit einem Anwalt darüber unterhalten konnten!

Als Nächstes beschreibt IPPC Law, dass dem Rechteinhaber eine Reihe von Ansprüchen gegen Sie zustehen soll. Es werden insbesondere Ansprüche auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG und auf Aufwendungsersatz gem. § 97a Abs. 3 UrhG. Richtig ist aber nur, dass dem Mandanten von IPPC LAW all diese Ansprüche aus dem Urhebergesetz zustehen könnten. Ob dies in Ihrem konkreten Fall auch so ist, kann Ihnen am besten ein Anwalt nach ausgiebiger Prüfung des Sachverhaltes mitteilen.

Sie werden sodann aufgefordert,

  1. die abgemahnte Datei nicht mehr öffentlich über Bittorrent zum Tausch anzubieten,
  2. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  3. alle Vervielfältigungen der getauschten Datei zu vernichten,
  4. Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie Vervielfältigungen übergeben haben und welche Tauschbörsennutzer sich mit Ihrem Rechner verbunden haben, um die Datei runterzuladen,
  5. Schadensersatz sowie
  6. Aufwendungsersatz zu leisten.

Dazu wird Ihnen dann eine Frist gesetzt, bis zu der insbesondere die Abgabe der Unterlassungserklärung gefordert wird. Es wird dringend dazu geraten die Frist nicht verstreichen zu lassen, da dies zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren führen kann, von dem Sie dann erst viel später erfahren. Am Besten setzen Sie sich innerhalb dieser Frist mit einem Rechtsanwalt in Verbindung!


Wen vertritt IPPC LAW


Gamma Entertainment Inc.
MG Content RK Ltd.
MG Premium Ltd.

A.    Ermittlung

Die IPPC beschreibt unter diesem Abschnitt des Schreibens, dass ihre Mandantin, also der Rechteinhaber des abgemahnten Werks, die Firma SKB UG (haftungsbeschränkt) engagiert hat. Diese Firma soll die gängigen Internet-Tauschbörsen überwachen und darauf achten, ob die Rechte des Rechteinhabers verletzt werden. Diese Überwachung findet mithilfe der Software „Torrent-Logger“ statt. Es wird dann beschrieben, dass die Dateien mithilfe des sog. Hash-Wert eindeutig identifiziert werden und so festgestellt werden kann, ob es sich bei den Dateien um Werke des Rechteinhabers handelt. Wenn eine solche Datei entdeckt wird, dann werden die entsprechenden Verbindungsdaten protokolliert – dabei wird der genaue Zeitpunkt des Tauschangebotes, der Hashwert und insbesondere auch die IP-Adresse festgehalten.

Dann nennt IPPC LAW alle relevanten Daten, die gesammelt worden sind und beschreibt, dass man dadurch herausgefunden wurde, dass diese IP-Adresse von Ihrem Internetprovider vergeben worden ist.

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B.  Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider

IPPC beschreibt als nächstes, dass dem Rechteinhaber gem. § 101 UrhG das Recht zustehen würde, von dem Internetprovider Auskunft über den Kunden zu verlangen, wenn über die Dienste des Providers eine Rechtsverletzung begangen worden ist und das Gericht den Provider dazu aufgefordert hat, die Daten herauszugeben.

Deshalb hat IPPC ein Verfahren vor dem aufgeführten Gericht geführt, welches daraufhin einen Beschluss erlassen hat, dass der Internetprovider dazu verpflichtet war, die angefragten Daten herauszugeben. Das heißt, dass der Provider mitteilen musste, welchem Anschluss die jeweilige IP-Adresse zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung zugeordnet war.

Dabei handelt es sich aber nicht bereits um ein Urteil, was nachteilig für Sie ausgefallen ist. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Verfahren, welches IPPC Law gegen den Provider geführt hat, damit der Provider verpflichtet wird, Daten herauszugeben. Dabei wurde auch noch nicht geprüft, ob sie tatsächliche Schadensersatz zahlen müssten.

IPPC Law beschreibt dann, dass der Provider mitgeteilt hat, dass die IP-Adresse Ihnen zugeordnet gewesen ist und man Sie deshalb angeschrieben hat.

Kann ich noch gegen das Auskunftsverfahren vorgehen?

Leider nicht – das Urheberrechtsgesetz gibt dem Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Auskunft über denjenigen zu verlangen, der hinter der IP-Adresse steckt, von der aus ein Recht des Rechteinhabers verletzt worden ist. Diese Auskünfte kann er aber lediglich von dem zuständigen Internetprovider bekommen, weshalb er einen Beschluss gegen diesen erwirken muss, denn der Provider darf die Daten nicht ohne einen solchen Beschluss herausgeben.

Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Firma SKB UG erst einen Rechtsverstoß registrieren muss, damit ein Auskunftsverfahren angestrebt werden kann. Das Gericht prüft dann, ob dem Rechteinhaber tatsächlich ein Auskunftsanspruch zusteht und erlässt dann einen Beschluss, mit dem der Rechteinhaber an den Provider herantreten kann, um die von ihm gewünschten Daten zu erhalten.

Das Gericht entscheidet dann darüber, ob der Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zusteht und erlässt einen Beschluss, der es dem Provider auferlegt, die Bestands- und Verkehrsdaten herauszugeben.

Welcher Provider in ihrem Fall zur Herausgabe der Daten verpflichtet wird, wird in dem Beschluss konkret benannt. Bitte wundern Sie sich nicht, wenn dabei ein anderer Provider genannt wird, also ihr eigentlicher Internet-Anbieter. In vielen Fällen kaufen Internetanbieter im Rahmen von Resale-Verträgen Leistungen bei Providern ein, die sie Ihnen dann anbieten können.

IPPC erklärt dann noch, dass durch die Zuordnung der IP-Adresse zu Ihrem Anschluss feststehen würde, dass zu diesem Zeitpunkt von Ihrem Anschluss aus, das abgemahnte Filmwerk verbreitet wurde. Dies lässt sich so pauschalisiert aber nicht immer konkret sagen. Wir raten Ihnen deshalb dazu den Sachverhalt ganz konkret von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

C. Haftung

Unter diesem Punkt führt IPPC Law noch einmal aus, warum die tatsächliche Vermutung dafürspricht, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich und daher als Täter anzusehen sind.

Da nur Sie Einblick in die konkrete Nutzung des Internetanschlusses haben, seien Sie dafür verantwortlich mögliche andere Täter zu benennen und Angaben darüber zu machen, wie Ihr Internetanschluss gesichert ist und wer sonst noch als Täter in Frage kommen würde.

Grundsätzlich ist das zwar richtig, wir raten aber trotzdem dazu ab, konkrete Angaben über die Möglichkeiten der Rechtsverletzung von Ihrem Anschluss aus zu machen.

Sobald Sie in Kontakt mit der Kanzlei treten, werden die Angaben, die Sie machen werden, von der Kanzlei dokumentiert. Diese werden die Angaben natürlich gegen Sie verwenden. IPPC beschreibt dann ganz konkret, wie genau die Informationen sein müssten.

Außerdem würden Sie gleichzeitig noch als Störer haften und trotz allem Aufwendungsersatz und die Abgabe einer Unterlassungserklärung leisten müssten. Dann wird explizit angesprochen, dass ein potenzieller Dritter als Täter selbst haften würde und dass dies insb. auch gilt, wenn eines Ihrer minderjährigen Kinder für die Rechtsverletzung verantwortlich wäre.

Daher raten wir Ihnen, erst Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen, bevor Sie in Kontakt mit IPPC treten.

Sollten Sie sich nach dem kostenlosen Erstgespräch dazu entschließen uns zu mandatieren, müssen Sie gar nicht persönlich mit IPPC sprechen. Das übernehmen wir für Sie, sämtliche Korrespondenz läuft dann über uns.

D. Kosten

In diesem Abschnitt beschreibt IPPC LAW, welche Kosten angeblich auf Sie zukommen können.

Hinsichtlich des Schadensersatzes wird darauf verwiesen, dass für die einzelnen Landgerichte hier deutlich unterschiedlich entschieden haben (zwischen 400,00 und 1000,00 €). Gleichzeitig wird erwähnt, dass der BGH bei dem Schadensersatz hinsichtlich des Filesharing eines Pornofilmes noch nicht abschließend entschieden hätte. Allerdings ginge der BGH bei dem Tauschen eines Kinofilmes von einem Schadensersatz von 600,00 € aus. Darauf schließt IPPC, dass Ihrem Mandanten ein Schadensersatz von 400,00 € zustehen würde.

Bei dem Aufwendungsersatz wird darauf verwiesen, dass dies die Kosten für das Auskunftsverfahren, die Anwaltskosten sowie die Kosten für die Auskunft durch den Provider beinhalten würden. Dann wird beschrieben, dass sich die Kosten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhöhen würden und Sie dann verpflichtet wären wesentlich mehr zu bezahlen.

Gleichzeitig wird damit „gedroht“, dass Sie auch für die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufkommen müssen, wenn Sie die Unterlassungsansprüche des Mandanten von IPPC nicht erfüllen.

Deshalb empfehlen wir, eine Abmahnung nicht einfach nur zu ignorieren! Wir raten aber auch davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In der Regel sind die darin enthaltenen Regelungen nur für den Mandanten von IPPC Law vorteilhaft. Wenn Sie sich dazu entschließen uns zu mandatieren, entwickeln wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung, die Ihre Bedürfnisse berücksichtigt.

E. Vergleich

IPPC Law schlägt Ihnen nun einen Vergleich vor. Dieser Vergleich beinhaltet zunächst, dass Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die die beigefügte Vergleichsvereinbarung unterschreiben. Zudem verlangt IPPC von Ihnen die Zahlung eines hohen Vergleichsbetrages. Unser Rat: Unterschreiben Sie weder die Vergleichsvereinbarung noch die Unterlassungserklärung! Auch wenn das Vergleichsangebot verhältnismäßig mit geringeren Zahlungen verbunden ist, als IPPC bereits vorher ausgeführt hat, liegt dieses Angebot immer noch weit über dem, was in einem möglichen Gerichtsverfahren als Zahlungsanspruch herauskommen könnte.

F. Unterlassungserklärung

Unter diesem Punkt weißt IPPC noch einmal auf die beigefügte Unterlassungserklärung hin. Wie bereits erwähnt raten wir tunlichst davon ab, diese Erklärung zu nutzen und diese abzugeben. Trotz alledem sollten Sie reagieren und eine Unterlassungserklärung abgeben. Rufen Sie uns doch einfach an, damit wir Sie beraten können. 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)

G. Abschluss

Zum Ende des Schreibens fasst IPPC noch einmal zusammen, dass Sie einen Vergleichsbetrag in einer bestimmten Höhe auf das angegebene Konto zahlen sollen. Dafür wird Ihnen eine Frist gesetzt.

Wir sind bekannt aus


Wir raten zu folgendem Vorgehen:

  • Handeln Sie nicht unüberlegt und bewahren Sie Ruhe!
  • Unterschreiben Sie weder die beigelegte Unterlassungserklärung noch die Vergleichsvereinbarung!
  • Sie sollten zunächst keinen Kontakt mit der Kanzlei IPPC aufnehmen und keine Angaben über den genauen Sachverhalt machen, insbesondere ob Sie der Täter sind oder nicht!
  • Kommen Sie der Zahlungsaufforderung nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt nach!
  • Lassen Sie die gesetzte Frist nicht verstrichen und lassen Sie sich vor Fristende von einem Anwalt beraten!

Bezahlt meine Rechtschutzversicherung das Vorgehen gegen eine Abmahnung von IPPC LAW?

Leider sind in den meisten Rechtschutzversicherungen Urheberrechtsverletzungen nicht mit umfasst. Das bedeutet, dass Sie in der Regel selbst für die Anwaltskosten aufkommen müssen. Wenn Ihnen Mitarbeiter einer Hotline Ihrer Rechtschutzversicherung dazu raten, die von IPPC beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, dann können wir das nicht empfehlen. Mitarbeiter einer solchen Hotline sind oftmals keine Experten!

Was passiert, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Wenn Sie selbst nicht für die Kosten für einen Anwalt aufkommen können, da Sie selbst nur über ein geringes Einkommen verfügen, dann gibt es die Möglichkeit auf staatliche Hilfen zurückzugreifen. Es gibt z.B. die Möglichkeit der Beratungshilfe. Um Beratungshilfe zu beantragen, müssen Sie zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht gehen und dort anhand von Belegen beweisen, dass Sie selbst nicht für die Kosten für einen Anwalt aufkommen können. Wenn die Voraussetzungen vorliegen stellt Ihnen das Amtsgericht dann einen sog. Beratungshilfeschein aus. Mit diesem Schein können Sie dann zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen und sich beraten lassen. Sie selbst zahlen dann nur den pauschalen Beitrag von 15,00 €. Alles Weitere rechnet der Anwalt dann direkt mit dem Staat ab, indem er den originalen Beratungshilfeschein einreicht.  

Wie kann Ihnen WBS bei einer Abmahnung von IPPC LAW helfen?

Unser Team rund um Christian Solmecke geht seit Jahren gegen Abmahnungen im Bereichs des Filesharings vor, insbesondere auch gegen Abmahnungen der Kanzlei IPPC LAW.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Während dieses Gesprächs erklären wir Ihnen ganz genau, was wir für Sie tun können und wie wir gegen die Forderungen der Kanzlei IPPC vorgehen würden.  Da das Erstgespräch für Sie kostenlos ist, müssen Sie sich erst danach entscheiden, ob Sie uns mandatieren wollen.

Wenn Sie uns nach dem Gespräch mandatieren, gehen wir in der Regel wie folgt vor:

  • Zunächst bestreiten wir erstmal, dass die IP-Adresse durch die Firma SKB UG überhaupt richtig ermittelt worden ist.
  • Danach überprüfen wir, ob Sie wirklich für die Rechtsverletzung verantwortlich sind oder ob ggf. eine Regelung im Rahmen der Störerhaftung greift.
  • Wir erarbeiten eine individuelle modifizierte Unterlassungserklärung aus und können dadurch die Gefahr eines teuren einstweiligen Verfügungsverfahrens für Sie ausschließen.
  • Zu guter Letzt verweigern wir jegliche Zahlung an die Kanzlei IPPC, egal ob Schadens- oder Aufwendungsersatz.

Je nach konkretem Einzelfall gibt es dann auch noch die Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und somit weitere Abmahnungen zu vermeiden.

Sollten Sie bereits einen Mahnbescheid erhalten haben, dann können wir für Sie auch gegen diesen vorgehen. Insbesondere einen Mahnbescheid sollten Sie nicht ignorieren, da ohne einen Widerspruch die Möglichkeit besteht, dass dem Rechtsinhaber ohne Gerichtverhandlung die Möglichkeit gegeben wird gegen Sie zu vollstrecken. Da die Frist zum Vorgehen gegen einen Mahnbescheid zwei Wochen nach dessen Zustellung ausläuft, raten wir dazu uns frühzeitig zu kontaktieren.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an oder füllen Sie das Kontaktformular aus.


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