Eine Fahrtenbuchauflage hat im offiziellen Vokabular der Verwaltungsbehörde zwar keinen Sanktionscharakter, allerdings wird diese Maßnahme völlig zu Recht als sehr lästig und als Strafe empfunden.
In der StVZO § 31a Absatz 1 Satz 1 wird die Auflage eines Fahrtenbuchs folgendermaßen definiert: Ein Fahrtenbuch kann einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war.
Wir informieren Sie
darüber, wie es zu einer Fahrtenbuchauflage kommt und welche Fehlerquellen
seitens der Behörden zum Tragen kommen können. Nutzen Sie zudem unsere
kostenlose Erstberatung, um zu ermitteln, welche Möglichkeiten Ihnen offen
stehen, um eine Fahrtenbuchauflage abzuwenden.
Beispiel eines Fahrtenbuches
Wann kommt es zu einer Fahrtenbuchauflage?
Konnte der für einen
Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer des betroffenen Fahrzeugs nicht
innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt werden, kann die zuständige Behörde
dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Die Strafe der Anordnung
einer Fahrtenbuchauflage muss allerdings im Verhältnis zur begangenen
Ordnungswidrigkeit stehen.
So führen einmalige
und unwesentliche Verkehrsverstöße, wie beispielsweise Parkvergehen, nicht
zur Fahrtenbuchauflage. Eine erstmalige unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung
um mehr als 20 km/h kann wiederum die Auferlegung eines Fahrtenbuchs
rechtfertigen. Umfang und Dauer der Fahrtenbuchauflage stehen im behördlichen
Ermessen und sind vom Einzelfall abhängig.
Anordnung oder Androhung?
Das Fahrtenbuch wird
grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn der Halter eines Fahrzeuges
nicht mithilft, den Täter zu finden. Ist die Ermittlung des Fahrers nicht
möglich, kommt es zur Fahrtenbuchauflage oder-anordnung.
Begeht eine Person ein
minder schweres Verkehrsdelikt kann der Halter dafür mit einer Androhung zur
Fahrtenbuchauflage bestraft werden. Das heißt: Der Fahrzeughalter sollte sich
zukünftig merken, wer sein KFZ geführt hat. Er ist in diesem Moment zwar der
Fahrtenbuchanordnung entkommen, beim nächsten Verkehrsverstoß muss er
allerdings mit Konsequenzen rechnen, falls er nicht bei der Täterfindung
mithilft. Diese Androhung ist kostenpflichtig und gleichermaßen wie eine Art
Bußgeld oder Punkte zu verstehen.
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Pflichten der Behörde – Wirklich alles Zumutbare unternommen?
Grundsätzlich muss die
Verwaltungsbehörde alles Zumutbare tun, um den Fahrer zu ermitteln, andernfalls
ist die Fahrtenbuchauflage nicht rechtens. Die Behörde kann beispielsweise bei
der Passbehörde das Passfoto anfordern und dieses mit dem Beweisbild
abgleichen. Alternativ können auch Passbilder von Personen, die ebenfalls beim
Betroffenen gemeldet sind, ermittelt werden.
Die Beamten könnten
auch bei Ihnen vorbeikommen und klingeln. Werden diese Maßnahmen nicht
durchgeführt, setzt beispielsweise hier eine erfolgreiche Verteidigung an.
Die Zwei Wochen-Frist
Darüber hinaus ist die
Einhaltung der sogenannten Zwei-Wochen-Frist eine gute Grundlage für eine
zuversichtliche Anfechtung der Fahrtenbuchauflage. Denn die Fahrtenbuchauflage
ist in der Regel nur dann rechtens, wenn zwei Wochen zwischen dem
Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung liegen. Die Gesetzgebung mutet dem
Fahrzeughalter zu, sich in diesem Zeitraum noch daran erinnern zu können, wer
mit seinem Auto oder Motorrad gefahren ist.
Wird diese zweiwöchige
Frist überschritten, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht mehr
legitim. Bei Firmenfahrzeugen gilt diese Frist von zwei Wochen nicht,
da das Fahrzeug gewerblich genutzt wird. Die Betriebsleitung ist daher
verpflichtet, den Behörden später mitzuteilen, wer das KFZ zum Tatzeitpunkt
geführt hat.
Wir helfen Ihnen bei einer drohenden Fahrtenbuchauflage
Da eine Fahrtenbuchauflage eine aufwendige Bearbeitung nach sich ziehen kann, ist es ratsam, sich früh genug über die Handlungsalternativen beraten zu lassen. Rufen Sie uns an! Die erste telefonische Beratung ist gratis.
Wenn Sie über eine
Verkehrsrechtsschutz Versicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die
Kosten für Ihren Anwalt. Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit unserer kostenfreien
telefonischen Ersteinschätzung, um sich von unseren Anwälten aus dem
Bereich Verkehrsrecht Ihre Möglichkeiten aufzeigen zu lassen.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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