In Niedersachsen sollte eine neue Technologie zur Ermittlung von Geschwindigkeitsverstößen erprobt werden. Doch nach kurzer Zeit wurde der Test vom VG Hannover untersagt, da die eingesetzte Technologie gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen soll. Nachdem sich die gesetzlichen Grundlagen geändert hatten, hatte das OVG Niedersachen die erneute Inbetriebnahme der Section Control gestattet. Nun hat das BVerwG die Revision abgelehnt. Damit dürfte das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle rechtmäßig sein.
Das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle ist rechtmäßig. Nachdem im November 2019 das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg nach einer einer Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes entschieden hatte, dass es keine wesentlichen Bedenken gegen den Betrieb der Pilotanlage gebe (Urt. v. 13.11.2019, Az. 12 LC 79/19), konnte der erste und bisher einzige Streckenradar in Deutschland wieder in Betrieb genommen werden.
Ein Kläger – selbst Anwalt – hatte zuvor datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Abschnittskontrolle vorgebracht, woraufhin bin zur Entscheidung vorläufig untersagt wurde, Geschwindigkeitsverstöße von Fahrzeugen auf der Bundesstraße 6 zwischen Gleidlingen und Laatzen per Streckenabschnittsradar (sog. Section Control) zu überwachen.
Nun ist klar: Das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle südlich von Hannover ist rechtmäßig im Einsatz und das Urteil des OVG Lüneburg rechtskräftig. Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen, der Antrag auf Zulassung zur Revision wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen. Damit dürfte der seit Anfang 2019 laufende Rechtsstreit über das als Section Control bezeichnete System endgültig abgeschlossen.
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Worum es im Verfahren ging
Die hierzulande eingesetzte Blitzer-Technologie stellt Geschwindigkeitsüberschreitungen dadurch fest, dass mittels elektromagnetischer Wellen die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs gemessen wird. Liegt die ermittelte Geschwindigkeit außerhalb eines gewissen Toleranzbereichs, wird ein Foto geschossen.
Sowohl bei dem Foto als auch bei der ermittelten Geschwindigkeit handelt es sich aber um eine Momentaufnahme. Eine kurzfristige (möglicherweise verkehrsbedingtes) Beschleunigung wird genauso geblitzt wie Dauer-Rasen.
Anders funktioniert die sog. Section Control (= Abschnittskontrolle): Hier wird die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke ermittelt. Die Durchschnittsgeschwindigkeit, die ein Fahrzeug zwischen dem Beginn und Ende des überwachten Abschnitts benötigt, wird in Echtzeit aus dem Verhältnis der Fahrstrecke zwischen den beiden Messpunkten und der verstrichenen Zeit ermittelt. Bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kommt es zu einem Verstoß. Klingt doch eigentlich gerechter, als der normale Blitzer.
Niedersachen erprobte diese Technologie als erstes Bundesland im Januar 2019. Doch kurz danach untersagte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover den Einsatz der Section Control vorläufig (Urt. v. 12.03.2019, Az. 7 A 849/19).

Warum wurde Section Control gestoppt?
Um diese Messung vornehmen zu können werden bei Ein- und Ausfahrt in den überwachten Streckenabschnitt vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar erstmal unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Und dieses Vorgehen greift erstmal in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (kurz: das Datenschutz-Grundrecht) ein. Doch damit der Staat in die Grundrechte seiner Bürger eingreifen darf, braucht er dafür eine gesetzliche Grundlage, die regelt, wann wie und warum in ein Grundrecht eingegriffen werden kann. Daran fehlte es bisher in Niedersachen, weswegen das Verwaltungsgericht Hannover die Überwachung mittels Section Control vorläufig untersagte. Geklagt hatte damals ein Datenschutzaktivist.
In der Folge hatte der Landesgesetzgeber nachgebessert und eine gesetzliche Grundlage für die Section Control geschaffen. Diese findet sich in § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Dieser lautet:
„(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.“
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Die vorläufige Entscheidung des OVG
Gestärkt durch das neue Gesetz konnte die Polizeidirektion Hannover erfolgreich vor dem OVG Niedersachen erwirken, dass die vorläufige Untersagung des VG Hannover geändert wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung des OVG war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestünden und die Regelung gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist. Damit kann der Test auf dem Abschnitt der B6 also fortgesetzt werden.
Damit war jedoch noch nicht in Stein gemeißelt, dass die Abschnittskontrolle generell zulässig sei. Bei den Verfahren handelte es sich zunächst um vorläufige Verfahren. Die Rechtmäßigkeit der Abschnittskontrolle musste noch in einem Hauptsacheverfahren vor dem OVG Niedersachen geklärt werden.
OVG erklärte Section Control für rechtmäßig
Das OVG Niedersachsen hatte sodann erst im Hauptsacheverfahren am 13. November 2019 dem Land Niedersachsen erlaubt, im Wege der Abschnittskontrolle („Section Control“) die B6 zu überwachen. Das OVG hatte damit das anders lautende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover geändert. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Lüneburger Richter nicht zu.
Die zwischenzeitlich abgeschaltete Anlage an der Bundesstraße 6 in der Region Hannover ging umgehend wieder in Betrieb. Die ersten Zahlen nach einem halben Jahr belegen, dass die Section Control zumindest für das Land Niedersachsen durchaus lukrativ zu sein scheint.
Geblitzt worden? So hilft Ihnen WBS
Sei es durch den alten Blitzerkasten oder die neue Section Control: Aufgrund der großen Bedeutung der Geschwindigkeitsüberschreitungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren ist es notwendig, so früh wie möglich einen Anwalt zu konsultieren. Sobald der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingegangen ist, muss mit der Verteidigung gegen eventuelle Punkte in Flensburg und/oder einem Fahrverbot sowie drohendem Bußgeld begonnen werden.
Bei Ihrer Verteidigung orientieren sich unsere Rechtsexperten für Verkehrsrecht an den am häufigsten auftretenden Fehlern bei Geschwindigkeitsmessungen innerhalb wie außerhalb geschlossener Ortschaften.
Das sind Verfahrensfehler, Verjährung, Versendung des Anhörungsbogens oder Zeugenfragebogens, schlechte Lichtbildaufnahmen des Betroffenen, falsch justierte bzw. fehlerhaft aufgestellte Geschwindigkeitsmessanlagen und Verstöße gegen innerdienstliche Richtlinien der Polizei zur Messung der Geschwindigkeit. Auch gegen die Section Control lohnt es durchaus, sich rechtlich zu verteidigen zu lassen. Holen Sie sich Ihre kostenfreie Ersteinschätzung ein.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Einspruch erheben mit den erfahrenen Anwälten von WBS
Unsere spezialisierten Anwälte aus dem Bereich Verkehrsrecht helfen Ihnen gerne, drohende Punkte, ein Fahrverbot oder Bußgeld zu umgehen. Wenn Sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Ihren Verteidiger.
Wenn Sie betroffen sind, zögern Sie nicht unsere Anwälte einzuschalten und Ihren Fall prüfen zu lassen. Nutzen Sie dafür gerne auch unseren besonderen Service einer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung Ihres Falls unter der Rufnummer 0221 / 9688 8194 71 (Beratung bundesweit).
tspjpa







