Wenn ein Veranstalter von Gewinnspielen in einer Einwilligungsklausel nicht klar genug die beworbenen Produkte nennt, so sind Werbeanrufe wegen Unwirksamkeit der Klausel wettbewerbswidrig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin.

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Vorliegend ging es um einen Anbieter von einem Gewinnspiel, der bei dem die Teilnehmer einen Gutschein für Fettabsaugung gewinnen konnten. Die angesprochenen Verbraucher sollten sich in einer vorformulierten Einwilligungserklärung mit Werbeanrufen einverstanden erklären.

In dem Text der Einwilligungsklausel war nur von einem Unternehmen namens Primacall die Rede. Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um Telekommunikationsdienstleistungen handelt.

Nachdem das Landgericht Berlin weitere Anrufe im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, hielt sich der Veranstalter nicht daran und tätigte weitere 26 unerlaubte Werbeanrufe. Daraufhin verhängte das Landgericht Berlin gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 78.000 Euro. Hiergegen legte der Veranstalter das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

Das Kammergericht Berlin wies jedoch mit Beschluss vom 29.10.2012 (Az. 5 W 107/12) die sofortige Beschwerde des Gewinnspielveranstalters zurück. Bei den Werbeanrufen handelte es sich mangels wirksamer Einwilligung um unlautere Werbung. Es fehlte mangels Transparenz an einer wirksamen Einwilligung für Werbeanrufe. Denn in der vorformulierten Einwilligungserklärung war lediglich das Unternehmen Primacall benannt. Hiermit bringt ein gewöhnlicher Verbraucher keine Telefonwerbung für Telekommunikationsleistungen in Verbindung. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes in zu bedenken, dass Verbraucher bereits durch einen einzigen unerlaubten Werbeanruf massiv in ihrer Privatsphäre belästigt werden.

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