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Rechteklärung – Rights Clearance

Bei der Produktion eines Films ist die rechtliche Überprüfung ein besonders wichtiger und wesentlicher Teil. Dabei werden Manuskripte, Konzepte, Bild- und Filmmaterial dahingehend überprüft, ob Rechte Dritter verletzt sind und ob gesetzliche Vorgaben erfüllt sind. Eine solche Überprüfung ist stets zu empfehlen, da Rechtsverletzungen zu teuren Streitigkeiten führen und die Auswertung der Produktion beeinträchtigen können. Hier ein Überblick über die typischen rechtlichen Fallstricke bei der Erstellung eines Drehbuchs.

Auch Dialoge können die Rechte Dritter verletzen, beispielsweise durch die Nutzung eines markenrechtlich geschützten Spruches. Im dokumentarischen Bereich steht vor allem die Klärung eventuell betroffener Persönlichkeitsrechte im Vordergrund. Die Fallstricke sind breit gestreut und vielfach.

Der richtige Zeitpunkt für die Rights Clearance

Die Rights Clearance sollte vor Drehbeginn durchgeführt werden, damit eventuelle Änderungen noch vor Drehbeginn vorgenommen werden können. Das ist allemal günstiger, als eine Szene ggf. nachbearbeiten zu müssen oder – worst case – neu drehen zu müssen.

Aber auch bei bereits abgedrehtem Material kann sich eine Überprüfung noch lohnen, denn in der Regel sehen die Verträge mit auswertenden Unternehmen vor, dass der Produzent garantiert, durch sein Filmwerk keine Rechte Dritter zu verletzen. Es kann daher im Einzelfall besser sein eine kritische Szene nachzubearbeiten, als das Risiko einer Rechtsverletzung einzugehen.

Soweit eine rechtzeitige Rights Clearance aufgrund produktioneller Abläufe (z.B. Reportage) nicht vollständig möglich ist, sollte die Klärung spätestens vor Endfertigung der Produktion erfolgen. 

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Um welche Rechte geht es bei der Rights Clearance?

Schutz des Persönlichkeitsrechts

Das Persönlichkeitsrecht, d.h. das Grundrecht zum Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich, ist eines der wichtigsten Rechte. Wird gegen ein solches verstoßen, könnte die ganze Produktion Gefahr laufen, nicht veröffentlicht zu werden.

Schauspieler vor der Kamera

Bei der Nennung von persönlichen Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer oder Kfz- Kennzeichen ist besondere Vorsicht geboten. Die vollständige Nennung des richtigen Namens ist nur durch eine vorherige Einwilligung des Betroffenen gestattet. Ansonsten ist anzuraten, die Person nur durch Nennung der Initialen oder eines Fantasienamens kenntlich zu machen. Fantasienamen können jedoch bedenklich sein, wenn ein mit einer lebenden Person identischer Vor- und Nachname verwendet wird. Allerweltsnamen wie Meier oder Müller sind dabei gefahrlos, da diesen Namen die sogenannte Kennzeichnungskraft fehlt und eine Verwechslungsgefahr gegen null läuft.

Soweit keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, sollte auf die Verwendung konkreter Adressen, Telefonnummern und Kfz-Kennzeichen grundsätzlich verzichtet werden. Auch bei Fantasietelefonnummern, -adressen und -kennzeichen ist darauf zu achten, dass diese Kombinationen nicht tatsächlich einer realen Person zugeordnet werden können.

Bewegliche Gegenstände wie Autos und Tiere dürfen gefilmt werden, sofern nicht über den Gegenstand eine Identifizierung des Eigentümers möglich ist.

Strafrechtliche Folgen drohen demjenigen, der das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen mithilfe eines Abhörgeräts abhört, auf Tonband aufnimmt oder eine solche Aufnahme gebraucht. Etwas anderes gilt natürlich auch hier, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung bezüglich der Aufnahme erklärt hat.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt auch post mortem. Der Ehren- und Achtungsschutz Verstorbener sowie auch die kommerziellen Bestandteile werden von den Erben wahrgenommen. Die Dauer des Schutzes richtet sich nach der Bedeutung des Betroffenen, seinem fortbestehenden Bekanntheitsgrad und der Schwere des Eingriffs.

Das Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden, § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Eine Ausnahme hiervon sieht der § 23 Kunsturhebergesetz vor. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bildnis oder der Berichterstattung um eine Person „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt. Zu diesem Kreis gehört, wer einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist. Voraussetzung ist, dass die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an dieser Person hat.

Der Urheberrechtsschutz

Urheberrechtlich geschützt sind Werke, die durch eine eigene geistige Schöpfung hergestellt wurden. Daran fehlt es, wenn lediglich die Wirklichkeit (Naturfilm, Interview) abgebildet und nicht durch ein spezielles Konzept, Kameraführung, Schnitt, Auswahl des Materials, die besondere schöpferische Gestaltung dargestellt wird, wie z.B. bei einem Dokumentarfilm.

Bei der Verwendung von Archivmaterial müssen besondere Schutzfristen beachtet werden. Im Hinblick auf diese ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Grundsätzlich läuft die Schutzfrist der Urheber von Filmwerken 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Filmurhebers ab.

Die propagandistisch gestalteten Wochenschauen aus den 40er Jahren sind als urheberrechtlich schutzfähige Werke einzustufen. Die Nutzung erfordert daher eine Lizenzierung, soweit die Schutzfristen noch laufen.

Sehr häufig kommt es vor, dass im Hintergrund ein Fernseher oder Radio läuft. Soll aus gestalterischen Gründen ein bestimmtes Programm abgespielt werden, sind in diesem Fall die entsprechenden Rechte an dieser Sendung zu erwerben. Etwas anderes gilt, wenn das Programm nur als unwesentliches Beiwerk zu qualifizieren ist. Dabei ist zu beachten, dass es beliebig ausgetauscht oder weggelassen werden kann.

Grundsätzlich muss auch bei der Nutzung von Fotos und Gemälden die Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt werden, es sei denn, bei der Bild- und Tonberichterstattung handelt es sich um ein aktuelles Ereignis.

Die Eingliederung von Aufnahmen und einzelnen Ausschnitten eines fremden Werkes in den Dokumentarfilm dürfen allerdings trotz bestehender Urheberrechte ohne Einwilligung verwertet werden, wenn sie vom Zitatrecht umfasst sind. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn auch ein sog. Zitatzweck vorliegt. Das heißt, das Zitat muss als Beleg für die eigene Gedankenführung etwa zur Veranschaulichung, zum besseren Verständnis, zur Vertiefung oder als Mittel des künstlerischen Ausdrucks gelten. Des Weiteren darf nur das übernommen werden, was zum Beleg wirklich erforderlich ist. Auch beim Filmzitat muss die Quellenangabe so genau wie möglich – üblicherweise im Abspann – angegeben werden.

Worauf ist bei den verschiedenen Genres besonders zu achten?

Neben den oben dargestellten Rechtefragen gibt es ja nach Genre spezifische Aspekte zu berücksichtigen

Dokumentarfilm/Reportage

Beim reinen Dokumentarfilm oder bei der Reportage, in dem tatsächliches Geschehen gezeigt werden soll, müssen die Begebenheiten auch wirklichkeitsgetreu dargestellt werden. Von den Personen, die im Film gezeigt werden, sind im Vorfeld die Einwilligungen einzuholen, außer es liegt eine Ausnahme vor.

Im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflichten ist hier besonders auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu achten. Der Verdacht, über den berichtet wird, muss für das Allgemeininteresse bedeutend sein, z.B. aufgrund der Schwere des Falles. Zudem muss die Identität der betroffenen Person geschützt werden. Es reicht nicht aus sich auf fremde Medienberichte und Informationen vom Hörensagen zu berufen, die behaupteten Tatsachen müssen dem Beweis zugänglich sein. Argumente, die für die Entlastung des Betroffenen sprechen, müssen ebenso berücksichtigt werden.

Bei der Berichterstattung über z.B. einen mutmaßlichen Straftäter ist vor allem die Unschuldsvermutung zu wahren. Das heißt, es dürfen keine Wertungen über die Schuldfrage vorgenommen werden, solange der Betroffene nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem muss dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden, damit er sich entsprechend gegen mögliche Anschuldigungen verteidigen kann.

Ausnahmen hinsichtlich der Identitätsveröffentlichung sowie der Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse und dem Persönlichkeitsrecht sind in § 23 Kunsturhebergesetz geregelt.

Doku-Drama

Hinsichtlich der Fernseh- und Kinoproduktionen, die auf der Grundlage von tatsächlichen Geschehnissen basieren, sog. Doku-Dramen, ist darauf zu achten, dass grundsätzlich keine unwahren Darstellungen enthalten sind. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung muss gewahrt sein und die Art und Weise der Darstellung darf den Ruf oder die Ehre der Betroffenen nicht verletzen.

Satire

Die Satire darf die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten. Sie darf in übertriebener sowie verzerrter Darstellung kritisieren. Ob eine Satire die Grenzen zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreitet, ist im Streitfall durch eine Güterabwägung zu entscheiden.

Fiktionale Produktion

Bei einer fiktionalen Produktion (z.B. TV-Movie, TV-Serie) ist insbesondere auf den Einsatz von Requisiten im Hinblick auf Urheber- und Markenrechte zu achten.

So kann z.B. der Einsatz von einer scheinbar simplen Cola Dose, eine Fotografie im Hintergrund oder ein Computerspiel, das im On gespielt wird, gegen solche Rechte oder gegebenenfalls auch gegen das Verbot der Trennung von Werbung und Programm (Schleichwerbung) verstoßen.

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Chain of Title – Rechtekette

Produzenten und Investoren möchten gute Filme sehen und riskieren deshalb regelmäßig hohe Summen für die Umsetzung von Fernseh- und Kinoproduktionen. Gleichzeitig besteht selbstverständlich aber auch ein großes Interesse daran, dass ein produzierter Film wirtschaftlich erfolgreich wird. Erst dann hat sich das finanzielle Investment gelohnt.

Da die Filmproduktion mitunter Millionen von Euro benötigt, muss im Vorfeld von Vertragsverhandlungen mit Investoren oder Produzenten geklärt werden, ob und zu welchen Bedingungen die nötigen Rechte am Drehbuch, der Filmmusik und anderen notwendigen Projektteilen erworben wurden oder erworben werden können. Vor den eigentlichen Vorbereitungs- oder Dreharbeiten muss daher die Rechtekette in allen Details aufbereitet, nachvollzogen und verschriftlicht werden.

Rechtekette erstellen

Die Chain of Title (auch: Rechtekette) ist ein zwingend nötiges Dokument für Produzenten. Die Chain of Title dient dazu, Investoren und sonstigen Partnern deutlich zu machen, dass die benötigten Rechte eingeholt wurden.

Häufig kommt es vor, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist. Entweder sind die Verfilmungs- oder Verwertungsrechte an Drehbüchern international vergeben oder Dritte haben bereits eine Option auf den Filmstoff gesetzt.

Der lückenlose Nachweis der Rechtslage in Form einer Chain of Title ist die Grundlage für jede Verhandlung mit den Geldgebern. Erst die Chain of Title weist nach, dass die Produktion wie geplant durchgeführt und anschließend verwertet werden kann. Ein Investor wird sich üblicherweise ohne diese Absicherung auf keine Verhandlungen einlassen. Zu groß ist die Gefahr, dass sich während der kostenintensiven Produktion herausstellt, dass nötige Rechte nicht vorliegen und ein Projekt beendet werden muss oder nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand weitergeführt werden kann.


Wir beraten Sie individuell

Art und Umfang der rechtlichen Problemfelder unterscheiden sich je nach Art des Werkes erheblich. Ein Drehbuch erfordert daher eine individuelle, rechtliche Prüfung. Die Kosten von auch nur kleinen Rechtsverletzungen sind nicht zu unterschätzen. Werden Rechte Dritter verletzt, so können vertragliche Schadensersatzforderungen auf den Produzenten zukommen.

Mit uns an Ihrer Seite können Sie sich sicher sein, dass alle Rechte an Ihrem Film lückenlos geklärt und dokumentiert sind!

Rechtsanwältin und Partnerin Rafaela Wilde und ihr Team stehen Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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